Kommunale Steuern
1. Aufl. 2017
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Die Spielgerätesteuer (auch: Spielautomaten- oder Spielapparatesteuer) ist die in der Praxis bedeutsamste Unterart der Vergnügungsteuer. Das Aufkommen der Vergnügungsteuer betrug – ohne Vergnügungsteuer für die Vorführung von Bildstreifen – im Jahr 2015 bundesweit mehr als 881 Mio. €. In den Flächenstaaten war es im Jahr 2015 nach einem kontinuierlichen Anstieg insgesamt mehr als dreimal so hoch wie im Jahr 2009, was zur Sanierung der kommunalen Haushalte beigetragen hat.
§ 18 Landesgesetzliche Grundlagen für die Erhebung von Spielgerätesteuern
1In Bayern darf nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayKAG keine Vergnügungsteuer, also auch keine Spielgerätesteuer, erhoben werden.
2In Berlin, Bremen und Hamburg werden Spielgerätesteuern auf der Grundlage spezieller Landesgesetze erhoben:
Berlin: Gesetz über eine Vergnügungsteuer in Berlin (Vergnügungsteuergesetz) vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom (Zuständigkeit: Finanzamt Wedding),
Bremen: Vergnügungssteuergesetz vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom (Zuständigkeit: für die Stadtgemeinde Bremen das Finanzamt Bremen-Nord; für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhave...