Kommunale Steuern
1. Aufl. 2017
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§ 8 Vorgaben für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer
I. Vorgaben zum Mindestinhalt von Zweitwohnungsteuersatzungen
1. Steuergegenstand
1Das Innehaben einer Zweitwohnung jedenfalls auch zu Zwecken der persönlichen Lebensführung kann ohne Rücksicht auf die Dauer und den konkreten Zweck Gegenstand einer Aufwandsteuer sein.
Gegenstand der Zweitwohnungsteuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der Gemeinde X. jedenfalls auch zu Zwecken der persönlichen Lebensführung.
Der so gefasste Steuertatbestand hat vier Voraussetzungen:
Das betreffende Objekt muss eine „Wohnung“ sein.
Diese muss eine „Zweit“-Wohnung sein.
Die Zweitwohnung muss „inne gehabt“ werden.
Sie muss jedenfalls auch „zu Zwecken der persönlichen Lebensführung“ inne gehabt werden.
a) Wohnung
2Es gibt keinen allgemeingültigen Wohnungsbegriff. Der Begriff der Wohnung wird in verschiedenen Rechtsgebieten wie dem Bau-, Zivil-, Steuer- oder Strafrecht verwendet und je nach Eigenart dieser Rechtsmaterien unterschiedlich verstanden. Der Satzungsgeber hat daher in der Zweitwohnungsteuersatzung festzulegen, was er unter einer Zweit-„Wohnung“ versteht. Es muss hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, ...