Angela Henke

Kommunale Steuern

1. Aufl. 2017

ISBN der Online-Version: 978-3-482-00451-3
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-66851-7

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Kommunale Steuern (1. Auflage)

Eine Zweitwohnungsteuer wurde erstmals zum in der Gemeinde Überlingen eingeführt. In Bayern war sie bis zum verboten. Inzwischen hat sie sich in zahlreichen Kommunen etabliert. Ihr Aufkommen betrug im Jahr 2015 bundesweit mehr als 126 Mio. €.

§ 5 Landesgesetzliche Grundlagen für die Erhebung von Zweitwohnungsteuern

1In Berlin und Hamburg werden Zweitwohnungsteuern auf der Grundlage spezieller Landesgesetze erhoben:

  • Berlin: Gesetz zur Einführung der Zweitwohnungsteuer im Land Berlin (Berliner Zweitwohnungsteuergesetz) vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom (Zuständigkeit: Finanzamt Mitte/Tiergarten),

  • Hamburg: Hamburgisches Zweitwohnungsteuergesetz vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom (Zuständigkeit: Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz).

2Im Übrigen haben die Länder ihre Kompetenz aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG zur Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in Form einer örtlichen Aufwandsteuer wie folgt auf ihre Kommunen übertragen:

In Nordrhein-Westfalen können nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NW die Gemeinden eine Zweitwohnungsteuer erheben.

In Baden-Württemberg können nach § 9 Abs. 4 KAG BW die Gemeinden eine Zweitwohnungsteuer erheben.

In Bayern können nach Art. 3 Abs. 1 BayKAG die Gemeinden e...