Art.
9 Abs. 1 DBA Türkei entfaltet keine Sperrwirkung für die Hinzurechnung
nach § 8b Abs. 3 S. 4 KStG, denn die Regelung ist als nur auf den
inländischen Sachverhalt bezogene spezielle Missbrauchsvorschrift
zu qualifizieren. Der in beiden Regelungen vorgesehene Fremdvergleich
bildet bei § 8b Abs. 3 KStG nur einen Teilaspekt des Regelungsinhalts,
der lediglich die Exkulpation durch Drittvergleich ermöglicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 6 Nr. 19 DStRE 2018 S. 863 Nr. 14 EFG 2017 S. 763 Nr. 9 IStR 2020 S. 233 Nr. 6 KÖSDI 2017 S. 20315 Nr. 6 CAAAG-42675
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