Keine Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG für einen schon älteren „staatlich geprüften kaufmännischer Assistent für
Datenverarbeitung” mit besonderen Kenntnissen in der Programmierung sowie in der Buchhaltung
Leitsatz
1. Die Ausbildung als „staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent für Datenverarbeitung” ist eine einem kaufmännischen Ausbildungsberuf
vergleichbare „andere gleichwertige Vorbildung” i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. StBerG. Eine solche setzt voraus, dass
der betreffende Bewerber nach der eigentlichen Ausbildungszeit eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat, die sich auf die inhaltlichen
Anforderungen der – an einem kaufmännischen Ausbildungsberuf orientierten – Ausbildung bezieht. Nach dem allgemeinem Sprachgebrauch
setzt eine qualifizierte Ausbildung regelmäßig voraus, dass der Bewerber auch an einer Abschlussprüfung oder vergleichbaren
Leistungskontrolle teilnimmt und auf diese Weise den Nachweis einer erfolgreich vollendeten Ausbildung erbringt (vgl. ).
2. Da ein „staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent für Datenverarbeitung” also die Vorbildungsvoraussetzungen für die
Ablegung der Steuerberaterprüfung erfüllt, kann ihm eine Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG nur dann erteilt werden,
wenn er über eine Zusatzqualifikation verfügt, die das Tatbestandsmerkmal der „besonderen Fachkunde” erfüllt und der Verweis
auf die – insbesondere berufspraktischen – Anforderungen für den Zugang zur Steuerberaterprüfung in konkreten Einzelfall unzumutbar
ist. Von einer Unzumutbarkeit ist nicht auszugehen, wenn der Kläger immer im Inland gearbeitet und es ihm daher möglich gewesen
wäre, seit seinem Ausbildungsende die Anforderungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung im Übrigen zu erfüllen. Dass
er nunmehr ein bereits relativ fortgeschrittenes Alter erreicht hat, ist insoweit unerheblich.
3. Als „besondere Fachkunde” i. S. v. § 50 Abs. 3 S. 2 StBerG können weder Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Programmierung
(z. B. Fähigkeit, Server selbst zu programmieren) noch der langjährige Betrieb eines Buchhaltungsservices anerkannt werden.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 1455 Nr. 26 DStRE 2018 S. 57 Nr. 1 EFG 2017 S. 773 Nr. 9 OAAAG-42658
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