Gewinnerzielungsabsicht für einen Pferdepensionsbetrieb
Leitsatz
1) Pensionspferdehaltung kann in den Grenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG als land- und forstwirtschaftliche Betätigung
zu qualifizieren sein und zwar auch dann, wenn Reitanlagen bereitgestellt werden.
2) Bei LuF-Betrieben ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Totalgewinnprognose objektbezogen ist und deshalb mehr als
eine Generation umfassen muss, eine unentgeltliche Rechtsnachfolge als solche daher keine Liebhaberei begründet.
3) Bei Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und Zurückbehaltung eines Nießbrauchs für fünf Jahre findet für Zwecke
der Totalgewinnprognose keine Differenzierung zwischen dem (wirtschaftenden) Nießbrauchsbetrieb und dem (ruhenden) Eigentümerbetrieb
statt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 396 Nr. 5 KÖSDI 2017 S. 20270 Nr. 5 NAAAG-39194
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