Gründe
I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) entschieden, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) habe mit Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 1993 zu Recht Säumniszuschläge vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angefordert und über einen Teilerlass hinaus einen weiteren Erlass der kraft Gesetzes entstandenen Säumniszuschläge abgelehnt.
Der im November 1995 gegenüber dem Kläger ergangene Einkommensteuerbescheid für 1993 wies eine Einkommensteuernachforderung für 1993 aus, die bis zum zahlbar war. Aus den am für 1994 und am für 1995 eingereichten Einkommensteuererklärungen ergaben sich jeweils Verlustvorträge, die zuletzt im Bescheid vom zu einer Einkommensteuerfestsetzung auf 0 DM führten. Das sich bei der Abrechnung zu Gunsten des Klägers ergebende Guthaben verrechnete das FA mit den jeweils bis zur Erklärungsabgabe verwirkten Säumniszuschlägen der zum Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichteten Einkommensteuer 1993.
Das FG führte hierzu aus, dass die nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) verwirkten Säumniszuschläge von einer Änderung oder Aufhebung der Steuerfestsetzung unberührt blieben (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO 1977) und das Bestehen einer bloßen Stundungs- oder Aussetzungslage die Entstehung der Säumniszuschläge nicht hindere (Hinweis auf die , BFH/NV 1990, 546, und vom VII R 37/92, BFH/NV 1994, 4). Zudem habe eine Aussetzungslage vor Abgabe der Steuererklärungen für 1994 und 1995 nicht bestanden, da das FA jeweils erst mit Abgabe der Steuererklärung mit den dazugehörigen Belegen Kenntnis von den rücktragsfähigen Verlusten erhalten habe. Auch die Entscheidung des FA, die Säumniszuschläge nur teilweise zu erlassen, sei nicht zu beanstanden. Ein Ermessensfehlgebrauch sei dem den Erlassantrag —bis auf einen Teilbetrag— ablehnenden Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung des FA nicht zu entnehmen. Zwar komme nach der Rechtsprechung des BFH ein Erlass bzw. Teilerlass von Säumniszuschlägen in Betracht, soweit Säumniszuschläge für einen Zeitraum entstanden seien, währenddessen eine Stundung oder Aussetzung der Vollziehung möglich oder geboten gewesen wäre. Das FA habe indes ohnehin nur Säumniszuschläge angefordert, die auf den Zeitraum der Fälligkeit der Einkommensteuernachzahlung bis zum Eingang der jeweiligen Steuererklärung für 1994 und 1995 entfallen seien. Erst zu diesen Zeitpunkten habe dem FA eine ausreichende Beurteilungsgrundlage dafür vorgelegen, ob und in welcher Höhe tatsächlich Verlustrückträge die Einkommensteuer 1993 ermäßigen würden.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision stützt der Kläger auf Divergenz und Verfahrensmängel.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.
1. Der Senat lässt den Mangel, dass der Kläger die Divergenz nicht durch genaue Bezeichnung voneinander abweichender abstrakter Rechtssätze des angefochtenen FG-Urteils und der von ihm benannten Divergenzentscheidungen des BFH den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargestellt hat, unerörtert, denn die geltend gemachten Abweichungen liegen tatsächlich nicht vor.
a) Die Vorentscheidung weicht nicht von der im Urteil des BFH in BFH/NV 1994, 4 vertretenen Rechtsauffassung ab. Das FG geht bei seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der benannten Entscheidung des BFH davon aus, dass eine rückwirkende Aufhebung verwirkter Säumniszuschläge nicht erfolgen muss, solange keine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides erfolgt ist. Das o.g. Urteil des erkennenden Senats führt dazu aus: ”Für die Verwirkung der Säumniszuschläge kommt es allein darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt die Vollziehung des Steuerbescheides über die rückständigen Steuerbeträge tatsächlich ausgesetzt worden ist. Eine nicht realisierte Aussetzungszusage ist für die kraft Gesetzes entstehenden Säumniszuschläge ebenso unerheblich wie die Frage, ab welchem Zeitpunkt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung vorgelegen haben und ob auch eine Aufhebung der Vollziehung in Betracht gekommen wäre.” (s. unter 1. c der Gründe).
Mit der Behauptung, das FG sei durch die Nichtbeachtung der Tatsache, dass gegen die Einkommensteuerbescheide 1993 jeweils Einsprüche eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt worden sei, auch von der Rechtsprechung anderer FG abgewichen, kann eine Divergenz nicht begründet werden. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die angefochtene FG-Entscheidung von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
b) Eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung des FG lässt sich auch nicht aus dem (BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906) herleiten. Zutreffend zitiert der Kläger den Leitsatz dieser Entscheidung, dass die Erhebung der vollen Säumniszuschläge eine unbillige Härte darstellt, wenn der Steuerpflichtige alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen und das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen gegen die Steuerfestsetzung Erfolg hatte, unterlässt es aber, einen vom FG aufgestellten hiervon abweichenden Rechtssatz zu benennen. Entgegen der Auffassung des Klägers geht auch die angefochtene Entscheidung des FG von eben diesem Rechtssatz in der zitierten BFH-Entscheidung aus und erörtert —rechtlich nicht zu beanstanden—, dass das FA dem Umstand, dass aufgrund von Verlustrückträgen aus den Jahren 1994 und 1995 eine Steuernachzahlung für 1993 schließlich entfallen ist, dadurch Rechnung getragen habe, dass es Säumniszuschläge nur jeweils bis zum Einreichen der Steuererklärungen für die Jahre 1994 und 1995, aus denen sich diese Verlustrückträge erstmals ergeben hätten, berechnet habe. Erst mit Vorliegen dieser Einkommensteuererklärungen habe dem FA eine ausreichende Beurteilungsgrundlage dafür vorgelegen, ob die Verlustrückträge berechtigt sein könnten. Diese Auffassung entspricht dem vom BFH aufgestellten Erfordernis, wonach der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden alles getan haben muss, um die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides zu erreichen. So führt der BFH in dieser als divergierend bezeichneten Entscheidung in BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, unter B. II. 1. d der Gründe aus, ein Erlass der Säumniszuschläge komme nicht in Betracht, wenn die Vollziehung deshalb nicht ausgesetzt worden ist, weil z.B. keine ernstlichen Zweifel an dem angefochtenen Verwaltungsakt bestanden haben oder der Steuerbescheid erst aufgrund nachgereichter Steuererklärungen aufgehoben worden ist.
c) Die vom Kläger behauptete Abweichung von dem BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 546 ist schon deshalb nicht gegeben, weil es der BFH in der genannten Entscheidung —entgegen der Auffassung des Klägers— ausdrücklich hat dahinstehen lassen, ob die Finanzbehörde eine (fälligkeitsverschiebende) neue Frist zur Entrichtung der rückständigen Steuern nach dem Milderungserlass des (BStBl I 1971, 121) hätte bewilligen müssen, wenn eine Stundung vor Fälligkeit der Steuerforderung beantragt, diese aber erst nach deren Fälligkeit abgelehnt wird.
2. Ein Verfahrensmangel ist lediglich behauptet, jedoch nicht in einer § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt. Die Beschwerdeschrift lässt nicht einmal erkennen, welcher Verfahrensfehler gerügt werden soll, sondern beanstandet nur allgemein, das FG habe mit der Behauptung, das FA habe die Säumniszuschläge teilweise erlassen, eine unrichtige Feststellung getroffen. Das FA habe lediglich eine zuvor fehlerhafte Berechnung der Säumniszuschläge korrigiert und dies als Erlass bezeichnet. Einen Verfahrensmangel sieht die Beschwerde auch darin, dass das FG mit der Auffassung, der Kläger hätte von sich aus nähere Angaben zu den Verlustrückträgen machen müssen, den für das FA geltenden Untersuchungsgrundsatz des § 88 AO 1977 verkannt habe. Mit diesem Vortrag werden allerdings keine Verfahrensfehler, sondern materielle Fehler gerügt, die nicht zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führen können.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1070 Nr. 9
VAAAA-66006