Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Beginn der Frist für die Einlegung der Anhörungsrüge
Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 321a Abs 2 S 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG
Instanzenzug: Az: VII ZR 277/14vorgehend Az: 9 U 1023/14 Bauvorgehend LG München I Az: 24 O 1922/11
Gründe
I.
1Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig, aber unbegründet.
2Die Voraussetzungen des § 233 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, denn die Klägerin war nicht ohne Verschulden gehindert, die zweiwöchige Notfrist zur Einlegung der Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO einzuhalten.
3Die Frist beginnt im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs zu laufen. Bei schriftlichen Entscheidungen fällt der Zeitpunkt der Kenntniserlangung regelmäßig mit der Zustellung der Entscheidung zusammen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - IX ZR 171/03, FamRZ 2006, 1029, juris Rn. 2; vom - IX ZB 101/12 Rn. 1).
4Die Notfrist begann deshalb mit Zustellung an den Prozessbevollmächtigten am zu laufen, denn ab diesem Zeitpunkt bestand Gelegenheit, Gehörsverletzungen im Senatsbeschluss - so sie vorgelegen hätten - zur Kenntnis zu nehmen.
5Entgegen der Auffassung der Klägerin ist irrelevant, zu welchem Zeitpunkt sie persönlich oder der zweitinstanzlich für sie tätige Prozessbevollmächtigte den Senatsbeschluss übermittelt erhielt. Maßgeblich für die Berechnung der Zweiwochenfrist ist der Zeitpunkt, an dem der Prozessbevollmächtigte, der sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vertrat, von dem Umstand einer etwaigen Gehörsverletzung im Senatsbeschluss Kenntnis erlangt hat (, aaO; Rn. 7).
6Die Klägerin hat sich das Wissen ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen (, aaO).
II.
7Die Anhörungsrüge der Klägerin nach § 321a ZPO ist wegen Verfristung als unzulässig zu verwerfen. Die zweiwöchige Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO begann mit Zustellung des Senatsbeschlusses am zu laufen und endete am . Die Frist war bei Eingang der Anhörungsrüge am abgelaufen.
Eick Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Borris
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:161116BVIIZR277.14.0
Fundstelle(n):
PAAAG-37958