BFH Beschluss v. - VI B 163/00

Gründe

Das Finanzgericht (FG) setzte das Klageverfahren der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen den Einkommensteuerbescheid 1985, mit dem u.a. ein Kinderfreibetrag in Höhe von 2 600 DM geltend gemacht worden war, mit Beschluss vom gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dem Verfahren 2 BvR 1220/93 aus. Mit weiterem Beschluss vom hob das FG die Aussetzung des Verfahrens auf und führte es unter dem Az. 1 K 3070/99 mit der Begründung fort, dass das BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 1120/93 entschieden habe (gemeint ist wohl der , BStBl II 1999, 193).

Mit der Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss vom macht die Klägerin geltend, das Verfahren müsse weiterhin ausgesetzt bleiben, bis der Gesetzgeber Folgerungen aus dem (BStBl II 1999, 174) gezogen habe, da der Bundesminister der Finanzen in einer Stellungnahme im Rahmen eines Verfahrensbeitritts —vorbehaltlich der Zustimmung der Länder— Steuererstattungen angekündigt habe, die weit über die Anforderungen des BVerfG hinausgegangen seien.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Wiederaufnahme des Verfahrens aufzuheben.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist zulässig, obwohl in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein finanzgerichtliches Klageverfahren bis zur Entscheidung eines anderen Verfahrens ausgesetzt wird, die Aussetzung mit der Entscheidung des anderen Verfahrens ihr Ende findet, ohne dass es einer weiteren Entscheidung des FG bedarf (, BFH/NV 1999, 1225, m.w.N.). Sie ist jedoch unbegründet. Sofern trotz des BVerfG-Beschlusses in BStBl II 1999, 193 bis zu einer Entscheidung des Gesetzgebers Unsicherheiten über den im Streitfall zu beachtenden Umfang des Familienleistungsausgleichs bestanden haben sollten, sind diese mit dem durch Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes zur Familienförderung vom (BGBl I 1999, 2552) eingefügten § 53 des Einkommensteuergesetzes entfallen. Gründe, denen zufolge diese Regelung ebenfalls verfassungsrechtliche Zweifel aufwerfe, werden auch von der Klägerin nicht vorgetragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 311 Nr. 3
SAAAA-65865