BFH Beschluss v. - I B 90/98

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtsfrage, zu deren Klärung die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) —eine GmbH— die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begehrt, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

1. Die Klägerin will —wie ihre Beschwerdeschrift hinreichend deutlich erkennen lässt— im angestrebten Revisionsverfahren die Frage geklärt haben, ob die einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gezahlten Überstundenvergütungen dann nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu beurteilen sind, wenn der Geschäftsführer eine für die Entwicklung der GmbH wichtige Mehrfachqualifikation besitzt (im Streitfall: gelernter Werkzeugmacher, geprüfter Werkmeister und Techniker) und die GmbH dadurch erhebliche Kosten einsparen und ihre Gewinne steigern kann. Erklärtermaßen erstrebt die Klägerin eine Entscheidung der Frage, ob eine derartige Mehrfachqualifikation ein überzeugender betrieblicher Grund i.S. der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Überstundenvergütungen (s. Urteile vom I R 75/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577; vom I R 66/96, BFH/NV 1997, 804) ist, der im Einzelfall dafür sprechen kann, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter auch mit einem Fremdgeschäftsführer die Vergütung von Überstunden vereinbart hätte.

2. Diese Frage bedarf keiner Klärung mehr. Wie sich aus dem Urteil in BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577 ergibt, führt jedenfalls bei einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer die Kombination einer Gewinntantieme mit der Vergütung von Überstunden dazu, dass die Überstundenvergütungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen sind, auch wenn —wie im Streitfall nach den Feststellungen des Finanzgerichts— die Vergütung insgesamt nicht überhöht ist. Zwar wird ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem qualifizierten Geschäftsführer, der eine auch in zeitlicher Hinsicht überdurchschnittliche Arbeitsleistung erbringt (im Streitfall arbeitete der Geschäftsführer nach Angabe der Klägerin werktäglich und oft auch an den Wochenenden meist von 6 bis 22 Uhr) und dadurch den Gewinn der GmbH steigert, eine der Arbeitsleistung und dem Arbeitserfolg adäquate hohe Vergütung zubilligen. Aus den Gründen des Urteils in BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577 würde er diese Vergütung aber in Form eines Festgehaltes und einer Gewinntantieme vereinbaren und nicht noch zusätzlich in der Form einer Überstundenvergütung. Dass die Klägerin ihren Gesellschafter-Geschäftsführer nur durch die Überstundenvergütungen (in den vier Streitjahren zwischen 86 000 und 98 000 DM pro Jahr) zu seinem erhöhten Arbeitseinsatz motivieren konnte oder ein anderer überzeugender betrieblicher Grund für die Kombination einer Gewinntantieme mit einer Überstundenvergütung vorlag, ist nicht ersichtlich.

Von der Wiedergabe des Sachverhalts und der Anträge hat der Senat in entsprechender Anwendung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i.d.F. des Gesetzes vom (BGBl I 1999, 2447, BStBl I 2000, 3) abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 991 Nr. 8
OAAAA-65340