SGB IX § 115

Teil 2: Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)

Kapitel 6: Soziale Teilhabe

§ 115 Besuchsbeihilfen [1]

Werden Leistungen bei einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht erbracht, können den Leistungsberechtigten oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.

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GAAAG-14830

1Anm. d. Red.: § 115 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1948) mit Wirkung v. .