Abmahnungen des Inhabers von Urheberrechten an Verletzer führen zu nicht steuerbarem Schadensersatz
kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der hierfür beauftragen Rechtsanwaltskanzlei
Leitsatz
1. Die Rechtsprechung des , BStBl II 2003 S. 732), nach der die Abmahnungen von sog. Abmahnvereinen
eine Leistung gegen Entgelt an die abgemahnten Unternehmer darstellen, kann nicht auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von
am Markt tätigen Unternehmern übertragen werden.
2. Mahnt ein Unternehmer, der Inhaber von Urheberrechten ist, die Verletzer der Urheberrechte durch eine Rechtsanwaltskanzlei
unter Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz gem. § 97 UrhG schriftlich ab und fordert sie auf,
im Wege der Lizenzanalogie eine fiktive Lizenzgebühr als Lizenzentschädigung an den Unternehmer zu zahlen, und haben die Verletzer
überwiegend neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Verpflichtungserklärung des Inhalts unterschrieben, an
den Einzelunternehmer für die unberechtigte Nutzung des geschützten Werks eine Lizenzentschädigung zu zahlen, so stellen die
gezahlten Lizenzentschädigungen umsatzsteuerlich nicht steuerbaren Schadensersatz dar.
3. Aus der Nichtsteuerbarkeit der Vergleichszahlungen folgt der Ausschluss des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der mit
der Durchführung des Mahnverfahrens beauftragten Anwaltskanzlei.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 10 Nr. 38 DStRE 2018 S. 21 Nr. 1 EFG 2017 S. 240 Nr. 3 KÖSDI 2017 S. 20205 Nr. 3 UStB 2017 S. 79 Nr. 3 SAAAF-90652
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