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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10324/14 EFG 2017 S. 186 Nr. 3

Gesetze: AO § 324 Abs. 1, AO § 5, FGO § 100 Abs. 1 S. 4

Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Rechtmäßigkeit einer bereits erledigten Arrestanordnung: Zulässigkeit, Anforderungen an Darlegung eines Arrestgrundes, keine Berücksichtigung erst nach Erlass der Arrestanordnung eingetretener tatsächlicher Umstände

Leitsatz

1. Auch wenn sich eine Arrestanordnung mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der zugrundeliegenden Bescheide und somit der Überleitung des Arrestverfahrens in das Beitreibungsverfahren schon vor Klageerhebung erledigt hat, ist das für eine zulässige Fortsetzungsklage betreffend die Arrestanordnung erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn die Steuerpflichtige substantiiert geltend macht, eine Schadensersatzklage gegen das Bundesland erheben zu wollen, mit der sie den Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Vertretung im außergerichtlichen Verfahren gegen die Arrestanordnung erreichen will.

2. Ordnet die Finanzbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen gem. § 324 Abs. 1 AO den dinglichen Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen an, so müssen Arrestanspruch (die zu sichernde Geldforderung) und Arrestgrund zwar nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, aber doch mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit vorliegen.

3. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Arrestgrundes kommt es auf das objektive Gesamtbild aller Umstände an. Für sich alleine genommen, ohne konkrete Anhaltspunkte, genügen weder die allgemein schlechte Vermögenslage der Arrestschuldnerin noch die bloße Möglichkeit, dass die Arrestschuldnerin ihr Vermögen beiseiteschaffen könnte, noch der dringende Verdacht einer Steuerhinterziehung noch sonstige steuerliche Unzuverlässigkeit noch der Umstand, dass der Geschäftsführer der Arrestschuldnerin Ausländer ist und gegen ihn Steuerstrafverfahren eingeleitet worden sind, zur Begründung eines Arrestgrundes.

4. Die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger ggf. in steuerunehrlicher oder auch strafbarer Weise auf die Verringerung der Steuerlast gerichtete Aktivitäten entfaltet, lässt nicht ohne weitere Anhaltspunkte zwingend den Schluss zu, dass unmittelbar zu erwarten ist, dass der jeweilige Steuerpflichtige auch bereit und in der Lage ist, kurzfristig den bestehenden Zustand seines Vermögens zu verändern, um die künftige Zwangsvollstreckung zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren.

5. Im Fall der Fortsetzungsfeststellungsklage betreffend eine Arrestanordnung ist es nicht möglich, die von der Finanzbehörde erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Umstände, die nach Erlass bzw. sogar erst nach Erledigung der Arrestanordnung eingetreten sind, in die Beurteilung des Arrestgrundes einzubeziehen. Abzustellen ist hier vielmehr auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der Arrestanordnung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 8 Nr. 30
DStRE 2017 S. 1264 Nr. 20
EFG 2017 S. 186 Nr. 3
NAAAF-90645

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