BAG Urteil v. - 9 AZR 81/16

Berücksichtigung einer Tantieme- bzw. Bonuszahlung bei der Berechnung des Vorruhestandsgelds

Gesetze: § 77 Abs 4 S 1 BetrVG, § 112 Abs 1 S 3 BetrVG

Instanzenzug: Az: 34 Ca 11945/14 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 11 Sa 558/15 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Tantieme- bzw. Bonuszahlungen bei der Berechnung des Vorruhestandsgelds der Klägerin.

2Die Beklagte ist ein Unternehmen der Versicherungswirtschaft. Die am geborene Klägerin war seit dem bei der Beklagten unter einzelvertraglicher Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten seit dem als „S“ in der Bereichsdirektion O in B beschäftigt. In Ziff. 5 des undatierten Arbeitsvertrags der Parteien heißt es auszugsweise:

3Nach Ziff. IV („BONUS“) der Gesamtbetriebsvereinbarung über die übertarifliche Vergütung vom erhalten Arbeitnehmer der Beklagten für jedes Kalenderjahr einen Bonus, der von der Erreichung von Unternehmens- und individuellen Zielen abhängt. Dabei beträgt der Zielbonus „2,3 Bruttomonatsgehälter“. Hierauf erfolgt in zwölf gleichen Monatsraten eine Vorauszahlung in Höhe des garantierten Bonus („1,3 Bruttomonatsgehälter“).

4Die Beklagte vereinbarte im Hinblick auf eine bundesweite Umstrukturierung ihres Maklervertriebs mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan vom (Sozialplan STREAM), der unter Ziff. V Abs. 1 den Sozialplan G 2012 vom (Sozialplan 2012) nebst Protokollnotiz vom für anwendbar erklärt. Dessen Teil B Ziff. VII Abs. 1 räumt Arbeitnehmern im Innendienst einen Anspruch auf Vorruhestand unter den Voraussetzungen und zu den Bedingungen gemäß der Anlage A (Vorruhestand) ein. Ziff. 3.1 Buchst. a Abs. 1 der Anlage A enthält Regelungen zur Höhe des zu zahlenden Vorruhestandsgelds und nimmt im Übrigen ua. Bezug auf § 4 des Tarifvertrags „Vorruhestandsabkommen für die Versicherungswirtschaft“ vom (VorRA), der bereits Ende des Jahres 1997 außer Kraft getreten war. § 4 VorRA lautet auszugsweise:

5Das Bruttomonatsentgelt der Klägerin setzte sich zuletzt wie folgt zusammen:

6Im April 2014 zahlte die Beklagte an die Klägerin als „Tant. Abr. Vorjahr“ einen Betrag iHv. 3.162,49 Euro brutto.

7Die Parteien schlossen im Februar 2014 einen Vorruhestandsvertrag, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum und einen Vorruhestand vom bis zum vorsieht. § 2 dieses Vertrags regelt ua.:

8Mit Wirkung ab Oktober 2014 erhöhte sich das Tarifentgelt in der privaten Versicherungswirtschaft um 2,2 %. Die Beklagte zahlte in deren Folge ab Oktober 2014 an die Klägerin ein monatliches Vorruhestandsgeld iHv. 3.949,49 Euro brutto.

9In der Protokollnotiz zum Sozialplan 2012 vom erklärten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat:

10Die Klägerin hat - soweit noch für die Revision von Belang - für die Monate Juli bis September 2014 ein um 613,05 Euro brutto und für die Monate Oktober 2014 bis Juli 2015 ein um 626,54 Euro brutto erhöhtes Vorruhestandsgeld geltend gemacht. Für die Zeit ab dem hat sie die Zahlung eines monatlichen Vorruhestandsgelds iHv. 4.477,52 Euro brutto verlangt.

11Die Klägerin meint, sie habe bereits nach der in Bezug genommenen Regelung des § 4 Abs. 1 VorRA Anspruch auf die Berücksichtigung der Tantieme bei der Berechnung des Vorruhestandsgelds. Jedenfalls habe die Beklagte ihr die Berücksichtigung der Tantiemen bei der Berechnung des Vorruhestandsgelds zugesagt. Hierzu behauptet sie, dass sie mit dem Abteilungsleiter Personal der Beklagten am Standort H, Herrn V, in den dem schriftlichen Arbeitsvertrag vorausgehenden Verhandlungen Anfang Dezember 2008 vereinbart habe, dass die in ihrem vorhergehenden Arbeitsverhältnis mit der A GmbH bestehenden Ansprüche besitzstandswahrend auf das mit der Beklagten zu begründende Arbeitsverhältnis übertragen würden. Auf der Grundlage der Verhandlungen sei die Zahlung der leistungsabhängigen Tantieme in Ziff. 5 des schriftlichen Arbeitsvertrags aufgenommen worden. Die Nachfrage der Klägerin im Rahmen dieser Verhandlungen, ob ihre Ansprüche auf variable Vergütung bei der Berechnung eines etwaigen künftigen Vorruhestandsgelds berücksichtigt würden, habe Herr V bejaht, weil es sich dabei um einen variablen Entgeltbestandteil iSv. § 4 VorRA handele.

12Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt beantragt,

13Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und dazu die Rechtsauffassung vertreten, sowohl die Vorschusszahlungen auf den Tantieme- bzw. Bonusanspruch als auch die Abschlusszahlung seien als „betriebliche Sonderzahlungen“ iSv. § 4 Abs. 1 VorRA nicht bei der Berechnung des Vorruhestandsgelds zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus der Auslegung des Sozialplans 2012 sowie aus der Protokollnotiz zum Sozialplan 2012 vom .

14Die Klägerin hat in erster Instanz die Zahlung eines monatlichen Vorruhestandsgelds iHv. 4.675,17 Euro brutto und auf dieser Grundlage die Zahlung eines Differenzbetrags für die Monate Juli bis November 2014 verlangt. Das Arbeitsgericht hat eine Zahlungspflicht der Beklagten von monatlich 4.477,52 Euro brutto angenommen und der Klage teilweise stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz im Wege der Anschlussberufung und nach Teil-Klagerücknahme die Zahlung von 4.477,52 Euro brutto ab dem , für die Monate Juli bis September 2014 die Zahlung eines monatlichen Bruttobetrags von 613,05 Euro sowie für den Zeitraum von Oktober 2014 bis Juli 2015 von 626,54 Euro brutto monatlich geltend gemacht. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten teilweise zurückgewiesen, der Anschlussberufung der Klägerin stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ab dem ein monatliches Vorruhestandsgeld iHv. 4.576,03 Euro zu zahlen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte insgesamt Klageabweisung.

Gründe

15Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Tantieme bzw. der Bonus bei der Berechnung ihres Vorruhestandsgelds berücksichtigt wird.

16I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1. Er ist auf die Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Ansprüche auf Vorruhestandsgeld - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl.  - Rn. 12).

17II. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf ein um monatlich 613,05 Euro brutto für die Monate Juli bis September 2014 bzw. um monatlich 626,54 Euro brutto ab Oktober 2014 höheres Vorruhestandsgeld gemäß § 2 Abs. 1 des Vorruhestandsvertrags und Ziff. V Abs. 1 des Sozialplans STREAM iVm. dem Sozialplan 2012 und § 4 VorRA zu. Ein Anspruch der Klägerin auf eine Tantieme- bzw. Bonuszahlung ist bei der Berechnung des Vorruhestandsgelds nicht zugrunde zu legen. Die Tantieme bzw. der Bonus zählt nicht zu den variablen Entgeltbestandteilen iSv. § 4 Abs. 1 Satz 3 VorRA. Dies ergibt die Auslegung des Sozialplans STREAM, zu dessen integralen Bestandteilen die normsetzenden Parteien die Regelungen des Sozialplans 2012 und des § 4 VorRA bestimmt haben.

181. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen. Für mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarte Sozialpläne gilt nichts anderes. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt ( - Rn. 13 mwN).

192. Ausgehend von diesen Grundsätzen fließt die jährliche Tantieme bzw. der Jahresbonus der Klägerin nicht in die Berechnung des Vorruhestandsgelds ein.

20a) Dafür spricht bereits der Wortlaut des Sozialplans, von dem bei der Auslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., zB  - Rn. 14; - 10 AZR 1035/08 - Rn. 15).

21aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VorRA dient als Grundlage für die Berechnung des Vorruhestandsgelds das „Brutto-Arbeitsentgelt des letzten Monats vor Beginn des Vorruhestandes“, dh. das letzte Bruttomonatsentgelt. Die Bestimmung enthält keine Definition dieses Begriffs. § 4 Abs. 1 Satz 2 VorRA regelt lediglich, dass Zuschläge für Mehrarbeit, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie tarifliche und betriebliche Sonderzahlungen ebenso unberücksichtigt bleiben wie Vergütungen für Mehrarbeit und Zeitguthaben (Ziff. 3.1 Buchst. a Abs. 1 der Anlage A zu Teil B Ziff. VII Abs. 1 Sozialplan 2012). Demgegenüber sollen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 VorRA variable Entgeltbestandteile mit dem monatlichen Durchschnitt der letzten sechs abgerechneten Monate vor Beginn des Vorruhestands berücksichtigt werden. Ausdrückliche Festlegungen, welche weiteren Vergütungsbestandteile zum monatlichen „Brutto-Arbeitsentgelt“ zählen oder wie dieser Begriff von den „variablen Entgeltbestandteilen“ abzugrenzen ist, bestehen nicht.

22bb) Aus der Verknüpfung der Begriffe „Brutto“ und „des letzten Monats“ ergibt sich, dass mit Bruttomonatsentgelt nicht alle Einnahmen des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis gemeint sind. Der Begriff Bruttomonatsentgelt bezieht sich auf die Zahlungsweise und den Abrechnungszeitraum (vgl.  - Rn. 23). Für die Berechnung des Vorruhestandsgelds ist das im letzten Monat vor Beginn des Vorruhestands bezogene „Brutto-Arbeitsentgelt“, dh. im Regelfall das im letzten Beschäftigungsmonat bezogene Entgelt maßgeblich. Daraus ergibt sich, dass auf das Jahr bezogene Vergütungsbestandteile für die Berechnung des Vorruhestandsgelds unbeachtlich sein sollen (vgl.  - Rn. 23). Dementsprechend nimmt § 4 Abs. 1 Satz 2 VorRA tarifliche und betriebliche Sonderzahlungen, die im letzten Monat vor Beginn des Vorruhestands gezahlt werden, bei der Berechnung des Vorruhestandsgelds ausdrücklich aus.

23cc) Die Einbeziehung der jährlichen Tantieme bzw. des Jahresbonus in die Berechnung folgt auch nicht daraus, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 VorRA variable Entgeltbestandteile mit dem monatlichen Durchschnitt der letzten sechs abgerechneten Monate vor Beginn des Vorruhestands berücksichtigt werden. Auf das Jahr bezogene Vergütungsbestandteile stellen keine variablen Entgeltbestandteile in diesem Sinne dar. Dies zeigt die Festlegung des sechsmonatigen Referenzzeitraums. Wäre ein jahresbezogener Vergütungsbestandteil eine Leistung iSv. § 4 Abs. 1 Satz 3 VorRA, würde er nach dem Wortlaut der Bestimmung mit einem Sechstel überproportional in die Berechnung des Vorruhestandsgelds einfließen, wenn er im sechsmonatigen Referenzzeitraum zur Auszahlung gelangte, und im Übrigen keinerlei Berücksichtigung finden. Anhaltspunkte für einen hierauf gerichteten Regelungswillen der normsetzenden Parteien sind nicht erkennbar. Hätten auf das Jahr bezogene (variable) Entgeltbestandteile erfasst werden sollen, so hätte es zur Vermeidung von Zufallsergebnissen einer Durchschnittsberechnung über den Jahreszeitraum bedurft (vgl.  - Rn. 23).

24dd) Dass jahresbezogene Tantieme- und Bonuszahlungen nach dem Regelungswillen der normsetzenden Parteien bei der Berechnung des Vorruhestandsgelds außer Betracht zu bleiben haben, folgt schließlich auch aus der Protokollnotiz vom . Diese weist keinen eigenständigen Regelungsgehalt auf, gibt aber Aufschluss über das Normverständnis der den Sozialplan schließenden Parteien.

25(1) Protokollnotizen normsetzender Parteien haben unterschiedliche Bedeutung. Protokollnotizen von Tarifvertragsparteien können eigenständige tarifliche Regelungen darstellen, können aber auch lediglich den Charakter einer authentischen Interpretation des Tarifvertrags oder eines bloßen Hinweises auf Motive der Vertragschließenden haben. Welcher rechtliche Status ihnen zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Für Protokollnotizen der Betriebsparteien gilt nichts anderes ( - Rn. 15).

26(2) Die Parteien des Sozialplans STREAM haben die darin in Bezug genommen Regelungen des Sozialplans 2012 iVm. § 4 VorRA als solche durch die Protokollnotiz nicht verändert, sondern nur übereinstimmend erklärt, welchen Inhalt sie ihrer Meinung nach haben. Dies zeigt die Formulierung des Einleitungssatzes der Protokollnotiz. Danach soll die „folgende Klarstellung“ das dokumentieren, „was mit der Klausel immer schon zum Ausdruck gebracht werden sollte und auch weiterhin gelten soll“. Daraus wird deutlich, dass damit gerade keine selbstständige Bestimmung und bindende Vorgabe zur Berechnung des Vorruhestandsgelds geschaffen werden sollte. Die Frage eines unzulässigen Eingriffs in rechtlich geschützte Positionen der Klägerin durch eine rückwirkende (Neu-)Regelung stellt sich danach nicht (vgl. zur Rückwirkung von Rechtsnormen  - Rn. 42 ff. mwN, BAGE 147, 373).

27(3) In der Protokollnotiz haben die normsetzenden Parteien eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass nach ihrem Normverständnis Tantieme- und Bonuszahlungen bei der Berechnung des Vorruhestandsgelds von vornherein unberücksichtigt bleiben sollten.

28b) Die Nichtberücksichtigung auf das Jahr bezogener Vergütungsbestandteile steht auch dem Sinn und Zweck des Vorruhestandsgelds nicht entgegen. Der Bezug von Vorruhestandsgeld dient typischerweise dazu, Versorgungslücken zu überbrücken, die dadurch entstehen, dass der Anspruchsberechtigte seine Erwerbstätigkeit bei seinem Arbeitgeber vorzeitig beendet. Der Arbeitnehmer soll regelmäßig wirtschaftlich so lange abgesichert sein, bis er das Alter erreicht, in dem Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden ( - Rn. 32). Durch die Ausklammerung jahresbezogener Leistungen haben die den Sozialplan schließenden Parteien im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative bestimmt, dass es sich hierbei um die Einkommenssituation der Arbeitnehmer nicht prägende Leistungen handelt, welche in die Berechnung des Vorruhestandsgelds nicht einfließen (vgl. zum Spielraum von Sozialplanparteien, nur bestimmte Entgeltbestandteile in die Berechnung einer Abfindung einzubeziehen, selbst wenn dabei im Einzelfall Entgeltvariable außer Betracht bleiben, die auf dem zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer beruhen  - Rn. 17).

293. Danach bleibt die jahresbezogene Tantieme bzw. der Jahresbonus bei der Berechnung des Vorruhestandsgelds außer Ansatz.

30a) Tantiemen und Boni sind keine monatlich zu zahlenden Entgeltbestandteile. Sie werden vielmehr auf das Jahr bezogen ermittelt und bleiben deshalb bei der Berechnung des Vorruhestandsgelds außer Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob in Ziff. 5 des Arbeitsvertrags die bei der früheren Arbeitgeberin vereinbarte leistungsabhängige Jahrestantieme festgeschrieben oder die Klägerin in das Vergütungssystem der Beklagten überführt worden ist. Auch die leistungsabhängige Jahrestantieme bei der vormaligen Arbeitgeberin der Klägerin bleibt unberücksichtigt. Denn auch dieser Entgeltbestandteil war nicht auf den Monat, sondern auf das Jahr bezogen zu zahlen.

31b) Auch die auf die Tantieme bzw. den Bonus als garantierte Leistung gewährten monatlichen Zahlungen sind nicht Teil des Bruttomonatsentgelts. Es handelt sich hierbei um Teilleistungen auf den Zielbetrag, der jahresbezogen gewährt wird. Damit sind auch die monatlichen Raten Teil einer jahresbezogenen Leistung (vgl.  - Rn. 27).

324. Die Beklagte ist auch nicht aufgrund einer einzelvertraglichen Zusage verpflichtet, die Tantieme bzw. den Bonus bei der Berechnung des Vorruhestandsgelds zu berücksichtigen. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für eine solche vertragliche Vereinbarung nicht hinreichend dargelegt. Sie hat behauptet, der Abteilungsleiter Personal der Beklagten, Herr V, habe Anfang Dezember 2008 im Rahmen der Vertragsverhandlungen die Nachfrage der Klägerin, ob ihr Anspruch auf variable Vergütung bei der Berechnung eines etwaigen künftigen Vorruhestandsgelds Berücksichtigung fände, mit der Begründung bejaht, dass es sich bei der Tantieme um einen variablen Entgeltbestandteil iSv. § 4 VorRA handele. Der behaupteten Erklärung des Herrn V kann nicht entnommen werden, dass er für die Beklagte eine über den Regelungsgehalt des § 4 VorRA hinausgehende rechtliche Verpflichtung begründen wollte. Die auf Nachfrage der Klägerin geäußerte Einschätzung stellt eine rein deklaratorische Wissenserklärung ohne Rechtsbindungswillen und nicht eine Willenserklärung dar (vgl.  - Rn. 35, BAGE 152, 164; - 3 AZR 685/09 - Rn. 59). Die Begründung einer rechtlichen Verpflichtung durch die bloße Erteilung einer Auskunft bedarf deutlicher Anhaltspunkte, die die Klägerin nicht vorgetragen hat.

33III. Die Klägerin hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.9AZR81.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 115 Nr. 3
NJW 2017 S. 10 Nr. 6
NAAAF-89732