BMF - III C 3 - S 7015/16/10001 BStBl 2016 I S. 1459

Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Änderungen zum (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen)

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem , BStBl 2015 I S. 1067, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das , BStBl 2016 I Seite 1451, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Im Inhaltsverzeichnis wird in den Angaben zu den Abschnitten 18.6, 18.7 und 18a.1 jeweils das Wort „Übermittlung” durch das Wort „Abgabe” ersetzt.

  2. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:

    1. Die Angabe „gVV = Gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren” wird durch die Angabe „gVV = gemeinsames Versandverfahren” ersetzt.

    2. Die Angabe „MRN = Movement Reference Number” wird durch die Angabe „MRN = Master Reference Number” ersetzt.

    3. Nach der Angabe „UStZustV = Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung” werden die Angaben „UZK = Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex)”, „UZK-DA = Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom zur Ergänzung des UZK mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des UZK” und „UZK-IA = Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen des UZK” eingefügt.

    4. Die Angaben „ZK = Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates)” und „ZK-DVO = Zollkodex-Durchführungsverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission)” werden gestrichen.

  3. In Abschnitt 1.2 Abs. 1a Satz 2 wird nach dem Wort „vom” das Wort „Sicherungsgeber” durch das Wort „Sicherungsnehmer” ersetzt.

  4. In Abschnitt 1.5 Abs. 2 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:

    5 Überträgt ein Veräußerer ein verpachtetes Geschäftshaus und setzt der Erwerber die Verpachtung nur hinsichtlich eines Teils des Gebäudes fort, liegt hinsichtlich dieses Grundstücksteils eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG vor. 6 Dies gilt unabhängig davon, ob der verpachtete Gebäudeteil „zivilrechtlich selbständig” ist oder nicht (vgl. , BStBl 2016 II S. 909).”

  5. Abschnitt 1.8 wird wie folgt geändert:

    a)

    Abs. 6 wird wie folgt geändert:

    aa)

    Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

    3 Der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen (vgl. Abschnitt 10.7 Abs. 1).

    bb)

    Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden neue Sätze 4 bis 6.

    a)

    Abs. 11 wird wie folgt geändert:

    aa)

    Die Beispiele 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

    „Beispiel 1:
    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Wert der Mahlzeit
    3,10 €
    Zahlung des Arbeitnehmers
    1,00 €
    maßgeblicher Wert
    3,10 €
    darin enthalten 19/119
     
    Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %)
    ./.0,49
    Bemessungsgrundlage
    2,61

    Beispiel 2:
    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Wert der Mahlzeit
    3,10 €
    Zahlung des Arbeitnehmers
    3,50 €
    maßgeblicher Wert
    3,50 €
    darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %)
    ./.0,56 €
    Bemessungsgrundlage
    2,94 € „

    bb)

    Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    4In den Beispielen 1 und 2 wird von den Sachbezugswerten 2016 ausgegangen (vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2015 I S. 1057 ).”

  6. In Abschnitt 1.9 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

    1Das Inland umfasst das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG bezeichneten Gebiete, zu denen unter anderem die Freizonen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG gehören. 2Es handelt sich dabei um die Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven, die vom übrigen deutschen Teil des Zollgebiets der Union getrennt sind.”

  7. In Abschnitt 1.11 Abs. 1 werden nach dem Wort „Freizonen” die Wörter „des Kontrolltyps I” gestrichen.

  8. Abschnitt 1.12 wird wie folgt geändert:

    1. In Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

      1Der Freihafen-Veredelungsverkehr im Sinne von § 12b EUStBV dient der Veredelung von Unionswaren (Artikel 5 Nr. 23 UZK), die in einer Freizone nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG (Freihafen) bearbeitet oder verarbeitet und anschließend im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg eingeführt werden. 2Die vorübergehende Lagerung von Unionswaren kann nach § 12a EUStBV im Freihafen zugelassen werden, wenn dort für den Außenhandel geschaffene Anlagen sonst nicht wirtschaftlich ausgenutzt werden können und der Freihafen durch die Lagerung seinem Zweck nicht entfremdet wird.”

    2. In Abs. 4 wird im Beispiel in Satz 1 im Klammerzusatz am Ende die Angabe „Artikel 79 ZK” durch die Angabe „Artikel 201 UZK” ersetzt.

  9. Abschnitt 1a.1 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

    5Kein Fall des innergemeinschaftlichen Erwerbs liegt demnach vor, wenn die Ware aus einem Drittland im Wege der Durchfuhr durch das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates in das Inland gelangt und erst hier einfuhrumsatzsteuerrechtlich zur Überlassung zum freien Verkehr abgefertigt wird.”

  10. Abschnitt 1a.2 Abs. 12 und die vorangehende Überschrift werden wie folgt gefasst:

    „Befristete Verwendung

    (12)  1Von einer befristeten Verwendung ist auszugehen, wenn der Unternehmer einen Gegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat im Rahmen eines Vorgangs verbringt, für den bei einer entsprechenden Einfuhr im Inland wegen vorübergehender Verwendung eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben bestehen würde. 2Die zu der zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Abgabenbefreiung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind entsprechend anzuwenden. 3Dies gilt insbesondere für

    • Artikel 250 bis 253 UZK und

    • Artikel 161 bis 183 und 204 bis 238 UZK-DA sowie Artikel 258 bis 271, 322 und 323 UZK-IA.

    4Die Höchstdauer der Verwendung (Verwendungsfrist) ist danach grundsätzlich auf 24 Monate festgelegt (Artikel 251 Abs. 2 UZK); für bestimmte Gegenstände gelten kürzere Verwendungsfristen. 5Fälle der vorübergehenden Verwendung mit einer Verwendungsfrist von 24 Monaten sind z. B. die Verwendung von

    • Paletten (Artikel 208 und 209 UZK-DA sowie Artikel 322 Abs. 2 UZK-IA);

    • Container (Artikel 210 und 211 UZK-DA sowie Artikel 322 Abs. 3 UZK-IA);

    • persönlichen Gebrauchsgegenständen und zu Sportzwecken verwendeter Waren (Artikel 219 UZK-DA);

    • Betreuungsgut für Seeleute (Artikel 220 UZK-DA);

    • Material für Katastropheneinsätze (Artikel 221 UZK-DA);

    • medizinisch-chirurgischer und labortechnischer Ausrüstung (Artikel 222 UZK-DA);

    • lebenden Tieren (Artikel 223 UZK-DA);

    • in Grenzzonen verwendete Waren im Sinne des Artikels 224 UZK-DA;

    • Waren, die als Träger von Ton, Bild oder Informationen der Datenverarbeitung dienen oder ausschließlich zur Werbung verwendet werden (Artikel 225 UZK-DA);

    • Berufsausrüstung (Artikel 226 UZK-DA);

    • pädagogischem Material und wissenschaftlichem Gerät (Artikel 227 UZK-DA);

    • Umschließungen (Artikel 228 UZK-DA);

    • Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modellen, Geräten zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnlicher Gegenstände (Artikel 229 UZK-DA);

    • Spezialwerkzeuge und -instrumente (Artikel 230 UZK-DA);

    • Waren, die Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen sind (Artikel 231 Buchstabe a UZK-DA) sowie Waren, die im Rahmen eines Kaufvertrags einer Erprobung unterzogen werden (Artikel 231 Buchstabe b UZK-DA);

    • Mustern in angemessenen Mengen, die ausschließlich zu Vorführ- und Ausstellungszwecken verwendet werden (Artikel 232 UZK-DA);

    • Waren, die im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Veranstaltung ausgestellt oder verwendet oder aus in das Verfahren übergeführten Waren gewonnen werden (Artikel 234 Abs. 1 UZK-DA);

    • Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, die ausgestellt und gegebenenfalls verkauft werden, sowie anderer als neu hergestellter Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt wurden (Artikel 234 Abs. 3 UZK-DA);

    • Ersatzteilen, Zubehör und Ausrüstungen, die für Zwecke der Ausbesserung, Wartungsarbeiten und Maßnahmen zum Erhalt für in das Verfahren übergeführte Waren verwendet werden (Artikel 235 UZK-DA).

    6Eine Verwendungsfrist von 18 Monaten gilt für zum eigenen Gebrauch verwendete Beförderungsmittel der See- und Binnenschifffahrt (Artikel 217 Buchstabe e UZK-DA).

    7Eine Verwendungsfrist von 12 Monaten gilt für Schienenbeförderungsmittel (Artikel 217 Buchstabe a UZK-DA) sowie für Container, deren Ausrüstung und Zubehör (Artikel 217 Buchstabe f UZK-DA).

    8Eine Verwendungsfrist von sechs Monaten gilt u. a. für

    • Straßenbeförderungsmittel und Beförderungsmittel des Luftverkehrs, die jeweils zum eigenen Gebrauch verwendet werden (Artikel 217 Buchstaben c und d UZK-DA);

      Waren, die zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht verwendet werden (Artikel 231 Buchstabe c UZK-DA);

      Austauschproduktionsmittel, die einem Kunden vom Lieferanten oder Ausbesserer bis zur Lieferung oder Reparatur gleichartiger Waren vorübergehend zur Verfügung gestellt werden (Artikel 233 UZK-DA);

      Waren, die einer Person in der Union vom Eigentümer der Waren zur Ansicht geliefert werden, wobei diese Person das Recht hat, die Waren nach Ansicht zu erwerben (Artikel 234 Abs. 2 UZK-DA).

  11. In Abschnitt 2.3 Abs. 6 Satz 1 wird nach dem 6. Spiegelstrich der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender 7. Spiegelstrich angefügt:

    „– der planmäßige, wiederholte und mit erheblichem Organisationsaufwand verbundene Verkauf einer Vielzahl fremder Gebrauchsgegenstände über eine elektronische Handelsplattform; dieser Einstufung steht nicht entgegen, dass die Tätigkeit nur für kurze Dauer und ohne Gewinn ausgeübt wird und ein Wareneinkauf nicht festgestellt werden kann (vgl. , BStBl 2015 II S. 919).”

  12. Abschnitt 2.11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    a)

    In den Klammerzusätzen der Sätze 2 und 3 wird jeweils die Angabe „R 6” durch die Angabe „R 4.1” ersetzt.

    a)

    In Satz 3 wird die Angabe „30 678 €” durch die Angabe „35 000 €” ersetzt.

  13. Abschnitt 3.4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) 1Unter den Tatbestand des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG fällt grundsätzlich auch die private Nutzung eines unternehmenseigenen Fahrzeugs durch den Unternehmer oder den Gesellschafter (vgl. , BStBl 2015 II S. 785). 2 Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw für Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte erfolgt nicht für Zwecke außerhalb des Unternehmens und unterliegt damit nicht der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG (vgl. , BStBl 2015 II S. 43).

  14. In Abschnitt 3.7 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Stand 2007” im Klammerzusatz nach den Wörtern „Verbindlicher Vermittlungsauftrag zum Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs” durch die Angabe „Stand 2015” ersetzt.

  15. In Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 14 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nr. 15 angefügt:

    „15. dient ein Insolvenzverfahren der Befriedigung sowohl von Verbindlichkeiten des zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmers wie auch von dessen Privatverbindlichkeiten, erbringt der Insolvenzverwalter eine einheitliche Leistung, aus der der Unternehmer nur zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. , BStBl 2015 II S. 679; vgl. auch Abschnitt 15.2b Abs. 3 Satz 12).”

  16. In Abschnitt 3.11 Abs. 8 wird das Beispiel wie folgt geändert:

    1. In Satz 1 werden die Wörter „der Schweiz” durch das Wort „Österreich” ersetzt.

    2. In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG” durch die Angabe „§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG” ersetzt.

    3. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4Die Kreditgewährung ist nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland nicht steuerbar und schließt nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG den Vorsteuerabzug aus.”

  17. Abschnitt 3.14 Abs. 16 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe a des Beispiels wird wie folgt geändert:

    aa)

    Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1D lässt die Teile zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigen, nachdem ihm S die Computerteile übergeben hat.”

    bb)

    Satz 12 wird wie folgt gefasst:

    12Kann F den Nachweis nicht erbringen, dass sein Folgeabnehmer D die Computerteile zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigt hat, muss er die Lieferung an D als steuerpflichtig behandeln.”

    a)

    Buchstabe b des Beispiels wird wie folgt geändert:

    aa)

    Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Die Computerteile werden bereits bei Grenzübertritt für F zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigt.”

    bb)

    Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    3Im Zeitpunkt der Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr hat F die Verfügungsmacht über die eingeführten Computerteile, weil die Lieferung von S an ihn bereits in der Schweiz und seine Lieferung an D erst mit der Übergabe der Waren an D im Inland als ausgeführt gilt.”

  18. Abschnitt 3a.12 wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) 1Eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG ist eine Leistung, die über das Internet oder ein elektronisches Netz, einschließlich Netze zur Übermittlung digitaler Inhalte, erbracht wird und deren Erbringung auf Grund der Merkmale der sonstigen Leistung in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist; d. h., die Leistung ist im Wesentlichen automatisiert, wird nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht und wäre ohne Informationstechnologie nicht möglich (vgl. Artikel 7 sowie Anhang I der MwStVO). 2 Maßgeblich ist insoweit, ob eine „menschliche Beteiligung” den eigentlichen Leistungsvorgang betrifft. 3 Deshalb stellen weder die (ursprüngliche) Inbetriebnahme noch die Wartung des elektronischen Systems eine wesentliche „menschliche Beteiligung” dar. 4 Auf Leistungselemente, welche nur der Vorbereitung und der Sicherung der Hauptleistung (z. B. Gewährung des Zugangs zu einer Online-Community) dienen, kommt es dabei nicht an. 5 Die menschliche Betätigung durch die Nutzer ist nicht zu berücksichtigen. 6 Eine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieselbe Leistung auch ohne Internetnutzung denkbar wäre; maßgeblich ist insoweit, wie die Ausführung der Leistung tatsächlich geschieht (vgl. , BStBl 2016 II S. 905). 7Der Ort der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) ist.”

    2. Abs. 3 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

      „5. 1Bereitstellung von Datenbanken, wie z. B. die Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen einschließlich der Sammlung und Bereitstellung von Mitgliederprofilen (vgl. , BStBl 2016 II S. 905). 2 Eine „Datenbank” ist eine Sammlung von Werken, Daten und anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind;”

  19. In Abschnitt 3a.14 Abs. 5 Satz 4 wird der 2. Spiegelstrich wie folgt gefasst:

    „– der Leistungsempfänger für den jeweiligen Umsatz Steuerschuldner nach § 13b Abs. 1 oder Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 UStG wäre.”

  20. Abschnitt 3c.1 wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Die Angabe „” wird durch die Angabe „” ersetzt.

      bb)

      Im 26. Spiegelstrich wird die Angabe „82 000 GBP” durch die Angabe „83 000 GBP” ersetzt.

    2. Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Die Angabe „” wird durch die Angabe „” ersetzt.

      bb)

      Im 6. Spiegelstrich wird die Angabe „100 000 €” durch die Angabe „35 000 €” ersetzt.

  21. Abschnitt 3d.1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Beim Erwerb einer Yacht können die Angaben in einem „T2L”-Versandpapier im Sinne des Artikels 205 UZK-IA sowie ein im Schiffsregister eingetragener Heimathafen Anhaltspunkte sein (vgl. , BStBl 2007 II S. 424).”

  22. Abschnitt 4.3.2 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    4Grenzüberschreitende Beförderungen sind grundsätzlich auch die Beförderungen aus einem Freihafen in das Inland oder vom Inland in einen Freihafen (vgl. § 1 Abs. 2 UStG); Güterbeförderungen vom Inland in einen Freihafen sind jedoch nicht nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG als grenzüberschreitende Beförderungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen, steuerfrei, wenn der Beförderungsunternehmer nicht das nach der Weiterverschiffung der Güter vorgesehene Transportziel im Drittlandsgebiet nachweisen kann, auch wenn das Transportziel des Güterbeförderungsunternehmers (Freihafen) selbst – zumindest nach den Regelungen des nationalen Rechts – nach § 1 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2a Satz 1 UStG als Drittlandsgebiet gilt.”

  23. Abschnitt 4.3.3 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

    1. Beispiel 1 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Satz 6 wird wie folgt gefasst:

      6A beantragt bei der Ankunft der Gegenstände in Mailand deren Abfertigung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr.”

      bb)

      In Satz 8 wird im Klammerzusatz die Angabe „Artikel 28 ZK” durch die Angabe „Artikel 70 UZK” ersetzt.

    2. In Beispiel 3 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

      4F beantragt für U bei der Einfuhr in die Niederlande, die Ware erst im Bestimmungsland Deutschland zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr für U abfertigen zu lassen (sog. T 1-Versandverfahren).”

    3. In Beispiel 5 wird in Satz 1 das Wort „Nichtgemeinschaftswaren” durch das Wort „Nicht-Unionswaren” ersetzt.

  24. Abschnitt 4.4b.1 wird wie folgt gefasst:

    1Nach § 4 Nr. 4b UStG ist die einer Einfuhr vorangehende Lieferung (Einfuhrlieferung) von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand einführt. 2Die Steuerbefreiung gilt für Lieferungen von Nicht-Unionswaren, die sich in einem besonderen Zollverfahren nach Artikel 210 UZK befinden (vgl. im Einzelnen BStBl 2004 I S. 242). 3Zu den Nicht-Unionswaren gehören nach Artikel 5 Nr. 24 UZK auch Waren, die aus der gemeinsamen Be- oder Verarbeitung von Unions- und Nicht-Unionsware entstehen.

    Beispiel:

    1Eine im Drittland gefertigte Glasscheibe wird von Unternehmer A bei der Ankunft in Deutschland in die aktive Veredelung übergeführt. 2Die Glasscheibe wird anschließend in einen Kunststoffrahmen, der sich im freien Verkehr befindet, eingebaut. 3Die Glasscheibe einschließlich Kunststoffrahmen wird danach im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs an Unternehmer B veräußert, der die gesamte Scheibe in sein Produkt (Fahrzeug) einbaut. 4Unternehmer B fertigt die Fahrzeuge, die nicht in das Drittland ausgeführt werden, zum freien Verkehr ab und entrichtet die fälligen Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer).

    5Nach Artikel 256 Abs. 1 Buchstabe a UZK werden grundsätzlich nur Nicht-Unionswaren in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt. 6Durch das „Hinzufügen” von Nicht-Unionswaren, (hier die Glasscheibe) verlieren die Unionswaren (hier der verwendete Glasrahmen) allerdings ihren zollrechtlichen Status „Unionswaren” und werden zu Nicht-Unionswaren.

    7Wird das Endprodukt, (hier die gerahmte Glasscheibe) im Rahmen eines weiteren Verfahrens der aktiven Veredelung an einen Abnehmer veräußert, der das Endprodukt in ein neues Produkt, z. B. ein Fahrzeug, einbaut und gelangt das Wirtschaftsgut in diesem Zusammenhang in den Wirtschaftskreislauf der EU (z. B. durch Abfertigung zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr), entstehen Einfuhrabgaben.

    8Soweit der Unternehmer, der den Gegenstand eingeführt hat, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG die entstandene Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG).

    9Die Lieferung des im Rahmen der aktiven Veredelung bearbeiteten und gelieferten Gegenstands (hier die gerahmte Glasscheibe) ist nach § 4 Nr. 4b UStG umsatzsteuerfrei, wenn der Abnehmer der Lieferung oder dessen Beauftragter den Gegenstand einführt.”

  25. In Abschnitt 4.5.1 Abs. 2 wird in Satz 2 das Wort „Eingangsabgaben” durch das Wort „Einfuhrabgaben” ersetzt.

  26. Abschnitt 4.8.5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Zu den nach § 4 Nr. 8 Buchstabe d UStG steuerfreien Umsätzen im Einlagengeschäft gehören z. B. die Verwahrung des Kontoguthabens, die Kontoführung, Kontenauflösungen, Kontensperrungen, die Veräußerung von Heimsparbüchsen und sonstige mittelbar mit dem Einlagengeschäft zusammenhängende Leistungen, die durch Kontogebühren oder durch den Einbehalt negativer Einlagezinsen aus der Einlage des Leistungsempfängers vergütet werden.”

  27. Abschnitt  wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) 1Als andere Sicherheiten, deren Übernahme nach § 4 Nr. 8 Buchstabe g UStG steuerfrei ist, sind z. B. Garantieverpflichtungen (vgl. , BStBl 1990 II S. 401, , BStBl 1991 II S. 539 – Zinshöchstbetragsgarantie und Liquiditätsgarantie –, und , BStBl 1993 II S. 318 – Ausbietungsgarantie und Vermietungsgarantie –) und Kautionsversicherungen (vgl. Abschnitt 4.10.1 Abs. 2 Satz 3) anzusehen. 2 Der umsatzsteuerbare Verzicht auf eine Garantie ist steuerfrei, wenn die Einräumung dieser Garantie nach § 4 Nr. 8 Buchstabe g UStG steuerfrei ist oder – bei Entgeltlichkeit – steuerfrei wäre (vgl. , BStBl 2015 II S. 947 ). 3Umsätze, die keine Finanzdienstleistungen sind, sind vom Anwendungsbereich des § 4 Nr. 8 Buchstabe g UStG ausgeschlossen (vgl. Abschnitt  Sätze 1 und 2). 4Die Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, ist steuerpflichtig (vgl. , BStBl 2010 II S. 1109).”

    2. Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

      „(3) Bei den im Rahmen der Einlagensicherung von den jeweiligen Sicherungseinrichtungen an ihre Mitglieder erbrachten Präventiv- und Sicherungsmaßnahmen handelt es sich unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 8 Buchstabe a (Kreditgewährung) und Buchstabe g (Bürgschaften, Garantiezusagen und -verpflichtungen) UStG um steuerfreie Leistungen.”

  28. Abschnitt 4.11b.1 wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 2 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Nr. 1 Satz 3 Buchstabe e wird vor dem Punkt am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:

      „(vgl. , BStBl 2016 II S. 548)”.

      bb)

      In Nr. 2 Satz 4 Buchstabe c wird vor dem Punkt am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:

      „(vgl. , a. a. O.)”.

      cc)

      In Nr. 3 Satz 2 Buchstabe d wird vor dem Punkt am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:

      „(vgl. , a. a. O.)”.

    2. In Abs. 6 wird in Beispiel 1 Satz 3 und in Beispiel 2 Satz 3 jeweils die Angabe „0,55 €” durch die Angabe „0,70 €” ersetzt.”

  29. Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

    1. In Nr. 9 erhält der bisherige Satz die Satzziffer „1”, das Semikolon am Ende wird durch einen Punkt ersetzt und es wird folgender Satz 2 angefügt:

      2 Etwas anderes gilt, wenn die entsprechenden Maßnahmen im Rahmen einer medizinischen Behandlung – auf Grund ärztlicher Anordnung oder mithilfe einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme – durchgeführt werden, z. B. auf Grund der von Betriebsärzten vorgenommenen und auf medizinischen Feststellungen der Betriebsärzte beruhenden Sammelüberweisung von Arbeitnehmern zur Teilnahme an Raucherentwöhnungsseminaren (vgl. , BStBl 2015 II S. 310);”

    2. Nach der Nr. 11 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgende Nr. 12 angefügt:

      „12. die bloße Überlassung von Praxis- und Operationsräumen nebst Ausstattung sowie die Gestellung von Personal durch einen Arzt an andere Ärzte (vgl. , BStBl 2015 II S. 1058).”

  30. In Abschnitt 4.14.2 Abs. 1 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

    3Auch die Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege (z. B. prophylaktische Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen) gehören zur Ausübung der Heilkunde; dabei ist es unerheblich, ob die Leistungen gegenüber Einzelpersonen oder Personengruppen bewirkt werden.”

  31. In Abschnitt 4.14.5 Abs. 4 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

    3 Zur Anwendung der , BStBl 2016 II S. 785, und , BStBl 2016 II S. 793, vgl. BStBl 2016 I S. 1076.”

  32. Abschnitt 4.16.5 wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 16 wird wie folgt gefasst:

      „(16) Einrichtungen und Dienste, die Vereinbarungen nach § 75 SGB XII mit den Trägern der Sozialhilfe geschlossen haben, sind nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe h UStG begünstigte Einrichtungen.”

    2. Abs. 21 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

      3 Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von Gebärdensprachdolmetschern vgl. BStBl 2016 I S. 219.”

      bb)

      Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4.

  33. In Abschnitt 4.16.6 Abs. 3 wird Nr. 4 wie folgt gefasst:

    „4. die Abgabe von Medikamenten und Hilfsmitteln gegen gesondertes Entgelt an ehemals stationär oder teilstationär untergebrachte körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftige Personen.”

  34. In Abschnitt 4.17.2 Abs. 1 werden in Satz 2 die Wörter „den Transport” durch die Wörter „die Beförderung” ersetzt.

  35. Abschnitt 4.18.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Abs. 6 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

      3 Dagegen kommt die Steuerfreiheit für personenbezogene Leistungen wie z. B. die Aufnahme vom Sozialamt zugewiesener Personen in einem Obdachlosenheim in Betracht (vgl. , a. a. O.).”

    2. Abs. 12 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:

      „(vgl. Abschnitt 4.17.2)”.

      bb)

      Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Die Leistungen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz, sofern nicht die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG zum Tragen kommt (vgl. Abschnitt 12.9 Abs. 4 Nr. 3 und Abschnitt 12.13 Abs. 8).”

  36. In Abschnitt 4.25.1 Abs. 1 werden nach Satz 2 Nr. 6 folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

    3 Mit Wirkung vom wurde der Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise nach § 42a SGB VIII vorgeschaltet. 4 Da es sich hierbei ebenfalls um Leistungen der Jugendhilfe handelt, sind diese Leistungen nach § 42a SGB VIII unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 UStG ebenso wie die Leistungen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII umsatzsteuerfrei.”

  37. In Abschnitt 4a.1 wird der Klammerzusatz in Nr. 2 gestrichen.

  38. In Abschnitt 4a.4 Abs. 2 Satz 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „vgl. BStBl 2011 I S. 697” durch die Angabe „vgl. BMF-Schreiben vom 3.7. 2013, BStBl 2013 I S. 855” ersetzt.

  39. Abschnitt 6.2 wird wie folgt geändert:

    1. In Abs. 1 Satz 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „Artikel 787 ZK-DVO” durch die Angabe „Artikel 326 UZK-IA” ersetzt.

    2. In Abs. 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz nach dem Wort „Ausfuhranmeldung” wie folgt gefasst:

      „(MRN)”.

    3. In Abs. 3 Satz 2 wird im Klammerzusatz nach dem Wort „Ausgangsvermerk” die Angabe „Artikel 796e ZK-DVO” durch die Angabe „Artikel 334 UZK-IA” ersetzt.

    4. In Abs. 5 Satz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe „Artikel 796da und 796e ZK-DVO” durch die Angabe „Artikel 334 und 335 UZK-IA” ersetzt.

  40. Abschnitt 6.6 wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Der Einleitungssatz der Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. bei einer Ausfuhr außerhalb des gVV/Unionsversandverfahrens oder des Versandverfahrens mit Carnet TIR”.

      bb)

      In Nr. 1 Buchstabe a Satz 5 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(§ 147 Abs. 1 Nr. 4a in Verbindung mit Abs. 2 undAO)”.

      cc)

      Der Einleitungssatz der Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. bei einer Ausfuhr im gVV/Unionsversandverfahren oder im Versandverfahren mit Carnet TIR”.

      dd)

      Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

      „b) 1Ausfuhr nach Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: durch eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle, die bei einer Ausfuhr im Versandverfahren (gVV/Unionsversandverfahren oder Carnet TIR) nach Eingang der Kontrollergebnisnachricht erteilt wird, sofern das Versandverfahren EDV-gestützt eröffnet wurde. 2Bei einer Ausfuhr im Versandverfahren (gVV/Unionsversandverfahren oder Carnet TIR), das nicht EDV-gestützt eröffnet wurde, wird die Ausfuhrbestätigung nach Eingang des Rückscheins (Exemplar Nr. 5 des Einheitspapiers im gVV/Unionsversandverfahren) bzw. nach Eingang der Bescheinigung über die Beendigung im Carnet TIR (Trennabschnitt) erteilt, sofern sich aus letzterer die Ausfuhr ergibt.”

    2. Abs. 2 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 1 werden die Wörter „gemeinschaftliche Versandverfahren” durch das Wort „Unionsversandverfahren” ersetzt.

      bb)

      Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      5Die Abgangsstelle überlässt – nach Prüfung der Anmeldung – die Waren in das gVV/Unionsversandverfahren und händigt dem Hauptverpflichteten ein Versandbegleitdokument (VBD) aus.”

      cc)

      Satz 8 wird wie folgt gefasst:

      8Bestehen auf Grund von Unstimmigkeiten in der Kontrollergebnisnachricht (oder Exemplar Nr. 5 des Einheitspapiers im gVV/Unionsversandverfahren bzw. Bescheinigung über die Beendigung im Carnet TIR (Trennabschnitt)) der Bestimmungs(zoll)stelle Zweifel an der tatsächlich erfolgten Ausfuhr der Waren, kann der Ausfuhrnachweis für den entsprechenden Ausfuhrvorgang nur durch Alternativnachweise (z. B. Drittlandsverzollungsbeleg) geführt werden.”

    3. Abs. 4 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Nr. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Das nach der Verfahrensanweisung ATLAS Kapitel 8.2.6 Abs. 8 behandelte Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit (EPAS) dient grundsätzlich nur als Nachweis der Beendigung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens.”

      bb)

      Nr. 2 Satz 1 und die vorangehende Zwischenüberschrift werden wie folgt gefasst:

      „2. Mitwirkung der Abgangsstelle bei Ausfuhren im gVV/Unionsversandverfahren oder im Versandverfahren mit Carnet TIR

      1Bei Ausfuhren im gVV/Unionsversandverfahren oder im Versandverfahren mit Carnet TIR wird, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen, die Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle ersetzt durch

      1. eine Ausgangsbestätigung der Ausfuhrzollstelle bei einer Ausfuhr im EDV-gestützten Ausfuhrverfahren mit einem in Deutschland erzeugten Dokument „Ausgangsvermerk” (unter Beachtung von Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a), oder

      2. eine Ausfuhrbestätigung (§ 9 Abs. 3 UStDV) der Abgangsstelle, die bei einer Ausfuhr im gVV/Unionsversandverfahren nach Eingang der Kontrollergebnisnachricht/des Rückscheins oder Trennabschnitts erteilt wird (siehe unter Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b).”

    4. In Abs. 6 Satz 6 wird im Klammerzusatz die Angabe „Artikel 796da Abs. 4 Buchstabe b ZK-DVO” durch die Angabe „Artikel 335 Abs. 4 Buchstabe b und c UZK-IA” ersetzt.

    5. In Abs. 7 werden in Satz 1 und in Satz 2 Nr. 1 jeweils nach dem Wort „Freizone” die Wörter „des Kontrolltyps I” gestrichen.

  41. Abschnitt 6.7 Abs. 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2In diesen Fällen muss der Beleg zusätzlich zu den nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV erforderlichen Angaben die VersendungsbezugsNr. der Ausfuhranmeldung nach Artikel 226 UZK-IA und Artikel 1 Nr. 22 UZK-DA (MRN) enthalten.”

  42. Abschnitt 6.7a wird wie folgt gefasst:

    6.7a. Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis

    1Neben dem allgemeinen „Ausgangsvermerk” und dem „Alternativ-Ausgangsvermerk” (vgl. Abschnitt 6.6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Abschnitt 6.7 Abs. 1) werden folgende Ausgangsvermerke, die im EDV-gestützten Ausfuhrverfahren ATLAS durch die AfZSt an den Anmelder/Ausführer übermittelt werden, als Ausfuhrnachweis anerkannt:

    1. Ausgangsvermerk auf Grund einer monatlichen Sammelanmeldung nach Artikel 167 und 182 UZK sowie 225 UZK-IA, soweit sich aus den begleitenden Dokumenten und aus der Buchführung die Ausfuhr der Ware eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt,

    2. Ausgangsvermerk auf Grund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung im Ausfallverfahren,

    3. Ausgangsvermerk auf Grund einer rückwirkenden Ausfuhranmeldung nach Artikel 337 UZK-IA und

    4. Ausgangsvermerk auf Grund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung bei vorheriger ganz oder teilweise unrichtiger Ausfuhranmeldung.

    2Zu den Mustern dieser Ausgangsvermerke siehe Anlagen 1 bis 4 des BStBl 2015 I S. 144.”

  43. Abschnitt 6.9 wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. andere Belege, und zwar

      1. 1die von der AfZSt mit Dienststempelabdruck und von der AgZSt mit einem Dienststempelabdruck, der den Namen der Zollstelle und das Datum enthält, versehene und dem Beteiligten zurückgegebene bzw. zurückgesandte Ausfuhranmeldung (Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers) im Ausfall- und Sicherheitskonzept (siehe Abschnitt 6.2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1). 2Der Anmelder ist jedoch von der Vorlage einer schriftlichen Ausfuhranmeldung nach Artikel 141 Abs. 4 UZK-DA unter Einschränkung des Artikel 142 UZK-DA insbesondere in folgenden Fällen befreit:

        aa)

        bei Postsendungen (Pakete oder Päckchen, Artikel 1 Nr. 24 UZK-DA), die zu kommerziellen Zwecken bestimmte Waren enthalten, bis zu einem Wert von 1 000 €;

        bb)

        bei Postsendungen mit Waren zu nichtkommerziellen Zwecken (Artikel 1 Nr. 21 UZK-DA);

        cc)

        bei Briefsendungen (Artikel 1 Nr. 26 UZK-DA).

        3In diesen Fällen kann deshalb der Ausfuhrnachweis nicht mit Hilfe der Ausfuhranmeldung (Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers) geführt werden,

      2. 1leicht nachprüfbare innerbetriebliche Versendungsunterlagen in Verbindung mit den Aufzeichnungen in der Finanzbuchhaltung. 2Dieser Nachweis kommt bei der Ausfuhr von Gegenständen in gewöhnlichen Briefen, für die eine Ausfuhranmeldung nicht erforderlich ist, in Betracht. 3Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei diesen Ausfuhrsendungen der Ausfuhrnachweis weder nach Nr. 1 noch nach Nr. 2 Buchstabe a geführt werden kann.

        2Erfolgt die Versendung in ATLAS-Ausfuhr, gilt Abschnitt 6.6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b entsprechend.”

    2. In Abs. 15 Satz 3 wird die Angabe „Artikel 796e ZK-DVO” durch die Angabe „Artikel 334 UZK-IA” ersetzt.

  44. Abschnitt 6.10 Abs. 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    4Die Aufzeichnung der Fahrzeug-IdentifikationsNr. bei der Lieferung eines Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 UStG nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UStDV und die Aufzeichnung der MRN nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 UStDV sind unerlässlich.”

  45. In Abschnitt 6a.5 werden in Abs. 11 in der vorangehenden Zwischenüberschrift sowie in Satz 1 jeweils die Wörter „gemeinschaftlichen Versandverfahren” durch das Wort „Unionsversandverfahren” ersetzt.

  46. Abschnitt 7.1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) 1Die Voraussetzung der Einfuhr eines Gegenstands zum Zwecke seiner Bearbeitung oder Verarbeitung ist insbesondere in den folgenden Fällen als erfüllt anzusehen:

    1. Der Gegenstand wurde in einer zollamtlich bewilligten aktiven Veredelung – einschließlich einer Ausbesserung – veredelt.

      Beispiel 1:

      1Der im Inland ansässigen Weberei W ist von der zuständigen Zollstelle eine aktive Veredelung (Artikel 256 UZK) mit Garnen zum Verweben für den in der Schweiz ansässigen Trachtenverein (nicht unternehmerisch tätiger Auftraggeber) S bewilligt worden. 2S versendet zu diesem Zweck Garne an W. 3Die Garne werden zollamtlich zur aktiven Veredelung abgefertigt. 4Für ihre Einfuhr werden keine Einfuhrabgaben erhoben. 5W verwebt die Garne, meldet die hergestellten Gewebe zur Wiederausfuhr an und sendet sie an S in die Schweiz zurück.

    2. 1Der eingeführte Gegenstand wurde in die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. 2Die Einfuhrumsatzsteuer ist entstanden.

      Beispiel 2:

      1Der in der Schweiz ansässige Auftraggeber S (Nichtunternehmer) beauftragt die im Inland ansässige Weberei W mit dem Verweben von Garnen. 2S versendet zu diesem Zweck Garne an W. 3Da es sich auf Grund des vorliegenden Präferenznachweises um eine zollfreie Einfuhr handelt und W zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird keine aktive Veredelung bewilligt. 4W verwebt die Garne und sendet die Gewebe an S in die Schweiz zurück. 5Die für die Einfuhr der Garne entstandene Einfuhrumsatzsteuer kann W als Vorsteuer abziehen (vgl. Abschnitt 15.8 Abs. 8).

    3. Das Bestimmungsland hat für die Wiedereinfuhr des bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstands Einfuhrabgaben, z. B. Zoll oder Einfuhrumsatzsteuer, erhoben.

      Beispiel 3:

      1Der im Drittlandsgebiet wohnhafte Kfz-Besitzer K hat seinen Personenkraftwagen zur Reparatur durch eine Kraftfahrzeugwerkstatt im Inland eingeführt. 2Die Reparatur besteht in einer Werkleistung. 3Der Kraftwagen ist bei der Einfuhr konkludent (Artikel 139 Abs. 1 UZK-DA) in die vorübergehende Verwendung (Artikel 250 UZK) übergeführt worden. 4Die Einfuhr in das Inland kann deshalb nicht durch zollamtliche Belege einer deutschen Zollstelle nachgewiesen werden. 5Das Wohnsitzland hat jedoch bei der Wiedereinfuhr des reparierten Kraftfahrzeugs Einfuhrabgaben erhoben.

    2Wegen des in den in Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Sachverhalten zu führenden buchmäßigen Nachweises wird auf Abschnitt 7.3 Abs. 2 hingewiesen.”

  47. In Abschnitt 7.2 Abs. 3 wird in Satz 1 das Wort „Eingangsabgaben” durch das Wort „Einfuhrabgaben” ersetzt.

  48. In Abschnitt 7.3 Abs. 2 wird in Nr. 3 jeweils das Wort „Eingangsabgaben” durch das Wort „Einfuhrabgaben” ersetzt.

  49. In Abschnitt 8.2 Abs. 3 wird folgender Satz 8 angefügt:

    8 Das Vorliegen einer aktiven Betriebsgenehmigung durch das Luftfahrtbundesamt kann ein Indiz dafür sein, dass das betreffende Unternehmen in die Liste aufgenommen werden kann, ist aber keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 UStG.”

  50. Abschnitt 10.5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Zum Entgelt für eine Werkleistung oder eine Werklieferung kann neben der vereinbarten Barvergütung auch der bei der Werkleistung oder Werklieferung anfallende Materialabfall gehören, den der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer überlässt.”

    2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      2Das gilt insbesondere, wenn Leistungsempfänger und leistender Unternehmer sich darüber einig sind, dass die Barvergütung kein hinreichender Gegenwert für die Werkleistung oder die Werklieferung ist.”

    3. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Der Wert des Materialabfalls kann auch dann anteilige Gegenleistung für die Werkleistung oder die Werklieferung sein, wenn über den Verbleib des Materialabfalls keine besondere Vereinbarung getroffen worden ist.”

  51. Abschnitt 10.6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4Ist der hergestellte Gegenstand eine Sonderanfertigung, für die ein Marktpreis nicht ermittelbar ist, oder lässt sich aus anderen Gründen ein Einkaufspreis am Markt für einen gleichartigen Gegenstand nicht ermitteln, sind die Selbstkosten zum Zeitpunkt des Umsatzes anzusetzen (vgl. , BStBl 2014 II S. 809).”

    2. Satz 8 wird wie folgt gefasst:

      8Zu den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2016 vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2015 I S. 1084.”

  52. In Abschnitt 10.7 Abs. 1 Beispiel 2 Buchstabe b Satz 3 und Buchstabe c Satz 3 wird jeweils das Wort „gemäß” durch das Wort „nach” ersetzt.

  53. Abschnitt 12.1 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

    1. Im Einleitungssatz werden die Wörter „Anwendung des ermäßigten” durch die Wörter „Frage des anzuwendenden” ersetzt.

    2. Nach der Nr. 7 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Nr. 8 eingefügt:

      „8. Umsätze mit Fotobüchern, vgl. BStBl 2016 I S. 483.”

  54. Abschnitt 12.7 Abs. 1 Satz 15 wird wie folgt gefasst:

    15Die Steuerermäßigung gilt auch nicht für Leistungen, mit denen zwar derartige Rechtsübertragungen verbunden sind, die jedoch nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt als Lieferungen oder elektronische Dienstleistungen anzusehen sind (vgl. , BStBl 2016 II S. 858 ).”

  55. In Abschnitt 12.9 Abs. 4 Nr. 3 wird nach Satz 4 folgender neuer Satz 5 angefügt:

    5 Zur Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG vgl. Abschnitt 12.13 Abs. 8.”

  56. Abschnitt 12.13 wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 7 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

      3 Das der Abgrenzung zum Linien- und Ausflugsfahrtenverkehr dienende Merkmal der Bestimmung des Fahrtziels durch den Fahrgast ist auch dann erfüllt, wenn nicht die zu befördernde Person persönlich, sondern eine andere, ihrer Sphäre (der „Fahrgastseite”) zuzurechnende Person das Fahrtziel vorgibt oder mitteilt und dabei Auftraggeber und/oder Rechnungsadressat des Taxiunternehmers ist (z. B. bei Transferleistungen für Reisebüros).”

      bb)

      Die bisherigen Sätze 3 bis 7 werden neue Sätze 4 bis 8.

    2. In Abs. 8 Sätze 3 und 4 wird jeweils das Wort „Krankentransporte” durch das Wort „Krankenfahrten” ersetzt.

  57. In Abschnitt 12.16 Abs. 8 Satz 4 wird nach dem 12. Spiegelstrich der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender 13. Spiegelstrich angefügt:

    „– Einräumung von Parkmöglichkeiten, auch wenn diese nicht gesondert vereinbart und vergütet werden (vgl. , BStBl 2016 II S. 753).”

  58. In Abschnitt 13.3 Abs. 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

    1Architekten- und Ingenieurleistungen werden entsprechend des Vertragsmusters (Teil 3/VM1/1 RBBau) vergeben. 2Nach § 1 dieses Vertragsmusters wird der Auftragnehmer zunächst nur mit der Aufstellung der Entscheidungsunterlage – Bau – beauftragt.”

  59. Abschnitt 13.7 wird wie folgt gefasst:

    13.7 Entstehung der Steuer in den Fällen des unrichtigen Steuerausweises

    1In den Fällen des unrichtigen Steuerausweises (§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG, Abschnitt 14c.1) entsteht die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. 2Weist der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte in einer Rechnung über eine steuerpflichtige Leistung einen höheren Steuerbetrag aus, als der leistende Unternehmer nach dem Gesetz schuldet, wird es aus Vereinfachungsgründen jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer den Mehrbetrag für den Voranmeldungszeitraum anmeldet, mit dessen Ablauf die Steuer für die zu Grunde liegende Leistung nach § 13 Abs. 1 Nr.1 Buchstabe a oder b UStG entsteht.

    Beispiel:

    1Der Unternehmer U liefert im Voranmeldungszeitraum Januar 01 einen Rollstuhl (Position 8713 des Zolltarifs) für insgesamt 238 € und weist in der am ausgegebenen Rechnung unter Anwendung des Steuersatzes 19 % eine darin enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 38 € gesondert aus.

    2Die gesetzlich geschuldete Steuer in Höhe von 7 % entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Januar 01. 3Der nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldete Mehrbetrag entsteht im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung im Februar 01. 4Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die in der Rechnung ausgewiesene Steuer in voller Höhe für den Voranmeldungszeitraum Januar 01 anmeldet.”

  60. Abschnitt 13b.6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

      2 Ebenfalls darunter fällt die Lieferung von Barren, die in einer zufälligen groben Verschmelzung von Schrott und verschiedenen goldhaltigen Metallgegenständen sowie verschiedenen anderen Metallen, Stoffen und Substanzen bestehen und die einen Goldgehalt von mindestens 325 Tausendstel haben (vgl. , Envirotec Denmark).”

    2. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden neue Sätze 3 und 4.

  61. In Abschnitt 13b.12 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „Abschnitts 13b.1 Abs. 2 Nr. 12” durch die Angabe „Abschnitts 13b.1 Abs. 2 Nr. 12 und 13” ersetzt:

  62. In Abschnitt 14.5 Abs. 16 Satz 5 Nr. 5 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:

    „(vgl. , BStBl 2016 II S. 486)”.

  63. Abschnitt 14c.2 wird wie folgt geändert:

    1. In Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz vor dem Punkt am Ende wie folgt gefasst:

      „(vgl. BFH-Urteile , BStBl 1980 II S. 287, , BStBl 2011 II S. 954, und , BStBl 2017 II S. xxx)”. [1]

    2. In Abs. 5 Satz 6 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 4” durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 3” ersetzt.

  64. Abschnitt 15.2b wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

      6Beabsichtigt der Unternehmer bei Bezug der Leistung, diese teilweise für unternehmerische und nichtunternehmerische Tätigkeiten zu verwenden (teilunternehmerische Verwendung), ist er grundsätzlich nur im Umfang der beabsichtigten Verwendung für seine unternehmerische Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. , BStBl 2012 II S. 74).”

    2. In Abs. 3 werden nach Satz 10 folgende Sätze 11 bis 14 angefügt:

      11 Dient ein Insolvenzverfahren sowohl der Befriedigung von Verbindlichkeiten des – zum Vorsteuerabzug berechtigten – Unternehmers wie auch der Befriedigung von Privatverbindlichkeiten des Unternehmers, ist der Unternehmer aus der Leistung des Insolvenzverwalters grundsätzlich im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten, die im Insolvenzverfahren jeweils als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden, zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt (, BStBl 2015 II S. 679). 12 Dies gilt entsprechend für den Vorsteuerabzug des Gesamtrechtsnachfolgers eines vormals als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigten Erblassers aus den Leistungen des Nachlassinsolvenzverwalters (vgl. , BStBl 2016 II S. 550). 13 Zu den Anforderungen an die Rechnungsstellung des Insolvenzverwalters vgl. Abschnitt 15.2a Abs. 1 Sätze 5 und 6. 14 Zum Vorsteuerabzug einer KG, die ihre Tätigkeit bereits vor Insolvenzeröffnung eingestellt hatte vgl. Abschnitt 15.12 Abs. 1 Satz 17.”

  65. Abschnitt 15.2c wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 2 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 1 Nr. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(Aufteilungsgebot, vgl. , BStBl 2016 II S. 717 )”.

      bb)

      In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Satz 1 wird im zweiten Klammerzusatz die Datumsangabe „” durch die Datumsangabe „3. 3. 2011” ersetzt.

    2. Abs. 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Objekt der Zuordnungsentscheidung des Unternehmers nach Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b ist grundsätzlich jeder Leistungsbezug, d. h. jeder bezogene Gegenstand und jede bezogene sonstige Leistung im Rahmen der Anschaffung oder Herstellung eines einheitlichen Gegenstands.”

  66. In Abschnitt 15.6a Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

    3§ 15 Abs. 1b UStG stellt eine Vorsteuerabzugsbeschränkung dar, die nicht das Zuordnungswahlrecht des Unternehmers nach § 15 Abs. 1 UStG berührt (vgl. Abschnitt 15.2c). 4Soweit ein Grundstück für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. verwendet wird (vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a), ist die Vorsteuer bereits nach § 15 Abs. 1 UStG nicht abziehbar; für die Anwendung des § 15 Abs. 1b UStG bleibt insoweit kein Raum (vgl. , BStBl 2012 II S. 74, Abschnitte 2.10, 2.11, 15.2b Abs. 2 und Abschnitt 15.19).”

  67. Abschnitt 15.8 wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) 1Die Verwirklichung des umsatzsteuerrechtlichen Einfuhrtatbestands setzt voraus, dass eine Nicht-Unionsware in das Inland verbracht wird und dieser Vorgang hier steuerbar ist, d. h., die Nicht-Unionsware in die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. 2Für den einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Einfuhrtatbestand ist damit nicht allein entscheidend, dass der Gegenstand aus dem Drittland in das Inland gelangt, sondern hier auch grundsätzlich der Besteuerung unterliegt, d. h. im Regelfall eine Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht. 3Danach liegt z. B. keine Einfuhr im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vor, wenn sich die Nicht-Unionsware in einem zollrechtlichen Versandverfahren befindet.”

    2. Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Bei Einfuhren über die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ist der Gegenstand ebenfalls erst beim Übergang in das umsatzsteuerrechtliche Inland und Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr eingeführt.”

    3. In Abs. 4 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

      1Eine Einfuhr für das Unternehmen ist gegeben, wenn der Unternehmer den eingeführten Gegenstand im Inland zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt und danach im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zur Ausführung von Umsätzen einsetzt. 2Diese Voraussetzung ist bei dem Unternehmer gegeben, der im Zeitpunkt der Überführung in die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr die Verfügungsmacht über den Gegenstand besitzt (vgl. auch , BStBl 1980 II S. 615).”

    4. Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

      „(5) 1Der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer steht auch dann nur dem Lieferer zu, wenn er den Gegenstand zur eigenen Verfügung im Inland zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt und danach an seinen Abnehmer liefert. 2Hingegen kann nur der Abnehmer von der Abzugsberechtigung Gebrauch machen, wenn er zum Zeitpunkt der Überführung in die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr die Verfügungsmacht innehat. 3Personen, die lediglich an der Einfuhr mitgewirkt haben, ohne über den Gegenstand verfügen zu können (z. B. Spediteure, Frachtführer, Handelsvertreter, Zolllagerbetreiber), sind auch dann nicht abzugsberechtigt, wenn sie den eingeführten Gegenstand vorübergehend entsprechend den Weisungen ihres Auftraggebers auf Lager nehmen (vgl. , BStBl 2016 II S. 720 ).”

    5. In Abs. 10 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt gefasst:

      4Auch in den Fällen, in denen nicht der Unternehmer, der im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht hat, sondern ein späterer Abnehmer den eingeführten Gegenstand beim Zollamt zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigen lässt, kann nur der Unternehmer den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer geltend machen, der bei der Einfuhr verfügungsberechtigt war. 5Zur Vermeidung von Schwierigkeiten kann der Unternehmer in diesen Fällen den eingeführten Gegenstand unmittelbar nach der Einfuhr einfuhrumsatzsteuerrechtlich zur Überlassung zum freien Verkehr abfertigen lassen.”

    6. Abs. 11 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 2 Nr. 1 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

      „1. Abfertigung des Gegenstandes zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr auf Antrag des Abnehmers oder seines Beauftragten”

      bb)

      In Satz 2 Nr. 2 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

      „2. Abfertigung des Gegenstandes zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr auf Antrag des Absenders oder seines Beauftragten”

  68. In Abschnitt 15.12 Abs. 1 wird nach Satz 16 folgender Satz 17 angefügt:

    17 Im Insolvenzverfahren einer KG, die ihre Tätigkeit bereits vor Insolvenzeröffnung eingestellt hatte, ist über den Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters nach der früheren Unternehmenstätigkeit der KG zu entscheiden (, BStBl 2016 II S. 486).”

  69. Abschnitt 15.15 wird wie folgt geändert:

    1. In Abs. 1 Satz 2 wird Beispiel 1 wie folgt gefasst:

      „Beispiel 1:

      1Automobilhändler A verlost unter allen Kunden im Rahmen einer Werbeaktion

      1. einen Laptop und

      2. eine Konzertkarte,

      mit einem Einkaufspreis von jeweils 300 €, die er beide zu diesem Zweck vorher gekauft hat.

      2 Sowohl die Abgabe des Laptops als auch der Konzertkarte erfolgt aus unternehmerischen Gründen; ein Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG und damit ein Fall des § 15 Abs. 1a UStG liegt nicht vor (vgl. R 4.10 Abs. 4 Satz 5 Nr. 3 EStR), da die Abgabe im Rahmen einer Verlosung geschieht.

      Zu a)

      1Die Abgabe des Laptops erfolgt aus unternehmerischen Gründen und fällt der Art nach unter § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG; es handelt sich nicht um ein Geschenk von geringem Wert. 2Da A bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt, den Laptop für die Verlosung zu verwenden, berechtigten die Aufwendungen für den Laptop bereits nach § 15 Abs. 1 UStG nicht zum Vorsteuerabzug. 3Dementsprechend unterbleibt eine anschließende Wertabgabenbesteuerung (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG).

      Zu b)

      1Die Abgabe der Konzertkarte erfolgt aus unternehmerischen Gründen und ist daher ein der Art nach nicht steuerbarer Vorgang, da § 3 Abs. 9a UStG Wertabgaben aus unternehmerischen Gründen nicht erfasst. 2 Da es an einem steuerbaren Ausgangsumsatz fehlt, dem der Leistungsbezug direkt und unmittelbar zugeordnet werden kann, ist für den Vorsteuerabzug die Gesamttätigkeit des A maßgeblich.”

    2. In Abs. 2 Satz 2 Beispiel 3 Satz 2 „Zu a)” wird Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4U kann daher aus der Hälfte der Aufwendungen den Vorsteuerabzug geltend machen.”

  70. In Abschnitt 17.1 Abs. 12 Satz 3 wird vor dem Punkt am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:

    „(vgl. , BStBl 2016 II S. 756)”.

  71. Abschnitt 18.2 wird wie folgt geändert:

    1. In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§13b Abs. 5 Sätze 1 und 2 UStG” durch die Angabe „§13b Abs. 5 Sätze 1 bis 5 UStG” ersetzt.

    2. Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

      „(5) Zur Abgabe von Voranmeldungen in Sonderfällen vgl. Abschnitt 18.6 und in Neugründungsfällen Abschnitt 18.7; zur Übermittlung von Steuererklärungen in den Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c und 4e UStG vgl. Abschnitte 18.7a und 18.7b.”

  72. Abschnitt 18.4 wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 5 wird das Wort „anzurechnen” durch die Wörter „zu berücksichtigen” ersetzt.

      bb)

      In Satz 6 werden die Wörter „Zur Anrechnung” durch die Wörter „Zum Abzug” ersetzt.

    2. Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

      „(5) 1Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum zu berücksichtigen, für den die Fristverlängerung im jeweiligen Besteuerungszeitraum in Anspruch genommen werden konnte (vgl. § 48 Abs. 4 UStDV). 2Die Sondervorauszahlung wird daher grundsätzlich bei der Berechnung der Vorauszahlung für den Monat Dezember abgezogen. 3 Ein nach dem Abzug der Sondervorauszahlung verbleibender Erstattungsanspruch ist mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis aufzurechnen (§ 226 AO), im Übrigen zu erstatten. 4 Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres eingestellt, hat er den Abzug der Sondervorauszahlung bereits in der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem der Betrieb eingestellt oder der Beruf aufgegeben worden ist. 5 Bei einem Verzicht des Unternehmers auf die Dauerfristverlängerung und bei einem Widerruf durch das Finanzamt im Laufe des Kalenderjahres gilt Satz 1 entsprechend (vgl. , BStBl 2010 II S. 91).”

  73. Abschnitt 18.6 wird wie folgt geändert:

    a)

    In der Überschrift, in Abs. 1 Satz 1, im Beispiel in Satz 2 und Satz 2, in Abs. 2 Nr. 2 sowie in Abs. 3 Sätze 4 und 5 wird jeweils das Wort „Übermittlung” durch das Wort „Abgabe” ersetzt.

    a)

    In Abs. 2 Satz 1 und in Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „zu übermitteln” durch das Wort „abzugeben” ersetzt.

  74. In Abschnitt 18.7 in der Überschrift und in Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Übermittlung” durch das Wort „Abgabe” ersetzt.

  75. Abschnitt 18.15 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Nach Ablauf eines Kalenderjahres, in dem das allgemeine Besteuerungsverfahren durchzuführen ist, hat der im Ausland ansässige Unternehmer an das Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr zu übermitteln.”

  76. Abs. 18.17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Abs. 7 UStG), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze bei dem für die Umsatzbesteuerung nach § 21 AO zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG) unterliegen.”

  77. In Abschnitt 18a.1 wird in der Überschrift das Wort „Übermittlung” durch das Wort „Abgabe” ersetzt.

  78. Abschnitt 18e.1 wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) 1Unternehmer können einfache und qualifizierte Bestätigungsanfragen schriftlich, über das Internet (www.bzst.de) oder telefonisch an das BZSt – Dienstsitz Saarlouis –, 66738 Saarlouis (Telefon-Nr.: 0228/406-1222), stellen. 2Bei Anfragen über das Internet besteht neben der Anfrage zu einzelnen USt-IdNrn. auch die Möglichkeit, gleichzeitige Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. durchzuführen. 3 Bei Anfragen zu einzelnen USt-IdNrn. kann der Nachweis der durchgeführten qualifizierten Bestätigungsabfrage – abweichend vom Grundsatz einer qualifizierten amtlichen Bestätigungsmitteilung – durch die Übernahme des vom BZSt übermittelten Ergebnisses als Screenshot in das System des Unternehmens geführt werden. 4 Bei der Durchführung gleichzeitiger Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. über eine XML-RPC-Schnittstelle kann die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort in Form eines Datensatzes unmittelbar in das System des Unternehmens eingebunden und ausgewertet werden. 5In diesen Fällen kann der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Anfrage einer USt-IdNr. – abweichend vom Grundsatz einer qualifizierten amtlichen Bestätigungsmitteilung – über den vom BZSt empfangenen Datensatz geführt werden.”

    2. In Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe „Absatzes 2 Satz 2” durch die Angabe „Absatzes 2 Satz 4” ersetzt.

  79. Abschnitt 19.1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Die EU-rechtlich vorgegebene Beschränkung der Regelung auf im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten ansässige Kleinunternehmer und deren in diesen Gebieten erzielten Umsätze verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (vgl. , Schmelz).”

  80. In Abschnitt 22.2 Abs. 12 Nr. 4 wird die Angabe „, BStBl 2009 I S. 370” durch die Angabe „, BStBl 1981 I S. 312, vom , BStBl 1983 I S. 105, sowie vom , BStBl 2012 I S. 579 ” ersetzt.

  81. In Abschnitt 25.1 Abs. 8 Satz 6 wird Nr. 4 wie folgt gefasst:

    „4. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG für Verpflegungsleistungen (Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle); zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken vgl. Abschnitt 3.6; zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 13.”

  82. In Abschnitt 27.1 wird nach dem Abs. 5 folgende Zwischenüberschrift und folgender Abs. 6 angefügt:

    „Anwendung von § 27 Abs. 22 UStG

    (6) Zur Anwendung von § 27 Abs. 22 UStG vgl. BStBl 2016 I S. 481.”

II. Weitere redaktionelle Änderungen, die im Jahre 2015 bzw. seit dem , BStBl 2015 I S. 1067, unterjährig in der laufenden Aktualisierung des UStAE vorgenommen wurden

  1. Die Zitierweise von EuGH-Urteilen wurde wie folgt angepasst:

    Datum, Aktenzeichen, Parteiname, Fundstelle BStBl (falls dort veröffentlicht).

  2. Bei Zitierungen von BFH-Urteilen, bei denen die Abkürzung „a. a. O.” verwendet wurde, wurden die Aktenzeichen ergänzt, soweit diese bisher nicht angegeben waren.

  3. Punkte nach dem Wort „BStBl” wurden gelöscht.

  4. In Abschnitt 3.10 Abs. 5 Satz 2 wurde im Klammerzusatz die Angabe „V 58/63” durch die Angabe „V 153/63” ersetzt.

  5. In Abschnitt 4.8.9 Abs. 2 Satz 4 wurde das Wort „Investmentgesetz” durch das Wort „Investmentsteuergesetz” ersetzt.

  6. In Abschnitt 10.7 Abs. 1 wurde in den Beispielen jeweils das Wort „PKW” durch das Wort „Pkw” ersetzt.

  7. In Abschnitt 15.2c Abs. 16 Satz 5 wurde im Klammerzusatz am Ende vor dem Wort „BFH-Urteile” das Wort „vgl.” eingefügt.

  8. In Abschnitt 15.2c Abs. 19 in den Beispielen 4 und 5 wurden jeweils die Vorsteuerberichtigungsbeträge im letzten Satz der Lösungen von „30 000 €” auf „15 000 €” korrigiert.

  9. In Abschnitt 17.1 Abs. 14 Satz 7 wurde die Angabe „§ 55 Abs. 4 InsO” durch die Angabe „§ 55 Abs. 2 InsO” ersetzt.

BMF v. - III C 3 - S 7015/16/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 1459
DStZ 2017 S. 90 Nr. 4
StB 2017 S. 69 Nr. 3
KAAAF-89289

1Die Veröffentlichung des Urteils V R 12/15 im BStBl steht noch aus.