Prozessunfähigkeit des Klägers wegen der auf maximale Beschäftigung von Gerichten und Behörden gerichteten, aggressiven und
querulatorischen Art der Prozessführung in zahllosen Verfahren
Leitsatz
1. Die Prozessfähigkeit der Beteiligten ist durch das Gericht von Amts wegen zu prüfen, wenn erhebliche Bedenken gegen die
Prozessfähigkeit eines der Beteiligten bestehen und sich nicht feststellen lässt, dass dieser Beteiligte prozessfähig ist.
2. Gegen die Prozessfähigkeit eines Klägers kann nicht nur das bisherige aggressive Prozessverhalten mit einer kaum zu überschauenden
Flut an Klagen und Anträgen vor vielen deutschen Gerichten sprechen, sondern auch die Art und Weise, wie er die Verfahren
führt, indem er z. B. seine Prozessführung in eine Vielzahl von Einzelhandlungen aufsplittet, die nicht auf Herbeiführung
einer zeitnahen Sachentscheidung, sondern auf eine maximale Beschäftigung der Behörden und Gerichte ausgerichtet sind (im
Streitfall einer Klage wegen Kfz-Steuer: zuvor bereits zahlreiche erfolglose Einspruchs- und Antragsverfahren auf Prozesskostenhilfe
wegen Stundung; Untätigkeitsrügen bereits drei Monate nach Antragsstellung bzw. Einlegung des Rechtsmittels; häufige Anträge
auf Aussetzung der Vollziehung, einstweilige Anordnung der Zwangsvollstreckung und Prozesskostenhilfe in der Hauptsache; zudem
regelmäßige Erhebung von Anhörungsrüge, Gegenvorstellung sowie Stellung von Befangenheitsanträgen gegen den gesamten Senat
oder Anträgen auf „Berichtigung” des Aktenzeichens sowie Terminsverlegung aufgrund angeblich geänderter Schlafzeiten).
3. Hat der Senat keine Anhaltspunkte für die Prozessfähigkeit des Klägers und kann er mangels diesbezüglicher Mitwirkungsbereitschaft
des Klägers diese auch nicht positiv feststellen, muss der Senat bei diesem Sachverhalt (s. unter 2.) aufgrund der Vielzahl
der beim Kläger offen zu Tage scheinenden Symptome von einer krankhaften Form der Querulanz und mithin Prozessunfähigkeit
ausgehen.
Fundstelle(n): QAAAF-89248
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