Außensteuergesetz Kommentar
3. Aufl. 2017
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§ 17 Sachverhaltsaufklärung
(Stahlschmidt)
A. Systematische Stellung, Zweck und wesentlicher Inhalt
1Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die Anforderungen, denen der Steuerpflichtige genügen muss, gehen über die hinaus, die bei der Aufklärung rein nationaler Sachverhalte und der Anwendung der entsprechenden steuerrechtlichen Vorschriften geboten sind. Zusammengefasst lässt sich sagen: Die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung sind geringer, der Aufklärungsbedarf ist größer.
2Im Ergebnis soll § 17 AStG verhindern, dass sich der Steuerpflichtige hinter der Rechtspersönlichkeit einer ausländischen Gesellschaft oder Stiftung versteckt, für deren Einkünfte bei ihm eine Hinzurechnung oder Zurechnung in Betracht kommt, um sich seinen Mitwirkungspflichten zu entziehen.
3§ 16 AStG statuiert die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten für Geschäftsbeziehungen zu niedrig besteuernden Gebieten. § 17 AStG soll sicherstellen, dass die folgenden Vorschriften Anwendung finden können:
§ 5 AStG – Zwischengeschaltete Gesellschaften
§ 7 AStG – Zwischengesellschaften
§ 15 AStG – Familienstiftungen.
Zu § 16 AStG ist § 17 AStG lex specialis, während § 16 AStG seinerseits lex specialis zu § 90 Abs. 2 AO ist. § 17 AStG bringt für seinen Anwendungsbereich eine...