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Kontierungslexikon vom

Innergemeinschaftliche Dienstleistungen

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Unternehmer, die Dienstleistungen im Gebiet der Europäischen Union ausführen, müssen umsatzsteuerliche Besonderheiten beachten. Im ersten Schritt ist die Art der Dienstleistung sowie der Status des Empfängers der Dienstleistung zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es Melde- und Rechnungsausstellungspflichten gibt oder der inländische Unternehmer die Sonderregelung des sog. One-Stop-Shop-Verfahrens nach § 18j UStG in Anspruch nehmen kann.

Der Beitrag bietet einen Überblick über die einzelnen Besonderheiten und gibt schwerpunktmäßig Hinweise zur richtigen Buchung von meldepflichtigen Dienstleistungen sowie von elektronischen Dienstleistungen an Privatpersonen.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200
Bank
1400
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
1719
Erhaltene Anzahlungen - Restlaufzeit bis 1 Jahr
1728
Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen elektronischen Dienstleistungen
1729
Steuerzahlungen aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen Dienstleistungen
1768
Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen / Werklieferungen
1776
Umsatzsteuer 19 %
8010
Umsatzerlöse Personenbeförderungen Polen
8331
Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen elektronischen Dienstleistungen
8336
Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet
8339
Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze
8400
Erlöse 19 % USt
8449
Erlöse aus im Inland steuerpflichtigen elektronischen Dienstleistungen 19 % USt
8742
Gewährte Skonti aus Erlösen aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
1800
Bank
3280
Erhaltene Anzahlungen - Restlaufzeit bis 1 Jahr
3798
Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen elektronischen Dienstleistungen
3799
Steuerzahlungen aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen Dienstleistungen
3806
Umsatzsteuer 19 %
3818
Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen / Werklieferungen
4010
Umsatzerlöse Personenbeförderungen Polen
4331
Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen elektronischen Dienstleistungen
4336
Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet
4339
Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze
4400
Erlöse 19 % USt
4449
Erlöse aus im Inland steuerpflichtigen elektronischen Dienstleistungen 19 % USt
4742
Gewährte Skonti aus Erlösen aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet

2. Rechtsgrundlagen


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3. Wie wird kontiert?

3.1 Allgemeine Grundsätze

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurden im Zuge der Umsetzung des sog. Mehrwertsteuerpakets neue Regelungen zu Meldepflichten von innergemeinschaftlichen Vorgängen getroffen. Nunmehr sind nicht nur innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach § 25b UStG in der sog. Zusammenfassenden Meldung anzugeben, sondern auch bestimmte innergemeinschaftliche Dienstleistungen. Immer dann, wenn sich der Ort der Dienstleistung nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt, ist diese Dienstleistung in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben.

Nach § 3a Abs. 2 UStG verlagert sich der Ort der sonstigen Leistung an den Sitzort des Leistungsempfängers, wenn die sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Einschränkend für die Meldepflicht nach § 18a Abs. 2 Satz 1 UStG ist, dass die Umsatzsteuer für die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige Dienstleistung, vom Leistungsempfänger geschuldet wird (Reverse-Charge-Verfahren). Wäre die Dienstleistung im anderen Mitgliedstaat umsatzsteuerfrei, so würde für eine solche Dienstleistung keine Angabe in der Zusammenfassenden Meldung notwendig sein.

Beispiel 1

Der Rechtsanwalt und Notar N führt folgende sonstige Leistungen aus:

N beurkundet einen Grundstücksverkauf in Belgien für den belgischen Unternehmer B. Darüber hinaus führt N an B eine Rechtsberatungsleistung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kaufvertrags aus. B verwendet in beiden Fällen seine belgische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).

Lösung

Die Beurkundung des Grundstücksverkaufs ist eine sonstige Leistung, für die sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStG bestimmt. Diese sonstige Leistung ist demnach nicht meldepflichtig. Für die Rechtsberatungsleistung bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG. Somit ist diese sonstige Leistung meldepflichtig.

Bereits an diesem einfachen Beispiel wird deutlich, dass vertiefte Umsatzsteuerkenntnisse notwendig sind, um derartige Sachverhalte zutreffend zu erkennen und richtig zu verbuchen.

3.2 Bedeutung der USt-IdNr.

Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG wird eine sonstige Leistung, die an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, an dem Ort ausgeführt, von dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Nach dieser Definition ist es nicht erforderlich, dass der Empfänger auch über eine gültige USt-IdNr. verfügen muss. Entsprechende Aussagen enthält auch Abschnitt 3a.2 Abs. 9 UStAE. Es bleibt dem leistenden Unternehmer überlassen, wie er die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers und den Bezug für dessen Unternehmen prüft. Hierbei gelten die allgemeinen Beweisregeln und -grundsätze.

Diese Ermessensentscheidung des leistenden Unternehmers ist jedoch insoweit auf „Null“ reduziert, als er nach § 18a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18a Abs. 7 Nr. 3 Buchst. a UStG in der Zusammenfassenden Meldung auch die USt-IdNr. des Leistungsempfängers angeben muss. Enthält die Zusammenfassende Meldung nicht die USt-IdNr. des Leistungsempfängers, ist sie unvollständig. Unvollständige Zusammenfassende Meldungen können mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € geahndet werden.

Hinweis:

Hier scheinen die gesetzlichen Vorschriften nicht zusammen zu passen. M. E. muss die Regelung in § 3a Abs. 2 UStG der Regelung in § 18a UStG vorgehen, denn § 18a UStG regelt nur die sich aus der Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 2 UStG ergebenden Rechtsfolgen.

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