Jahresabschluss der Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften
2. Aufl. 2016
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8. Voraussetzung zur Inanspruchnahme von Erleichterungen bei der Kleinstkapitalgesellschaft
8.1 Bewertung saldierungspflichtigen Deckungsvermögens
Nach der Größeneinstufung einer Kapitalgesellschaft als „klein“ kann diese von den gesetzlichen Erleichterungen bei Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses unmittelbar Gebrauch machen.
Demgegenüber stehen die weitergehenden Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften noch unter einem Nichtanwendungsvorbehalt. Jede einzelne (oder auch alle) weitergehende(n) Erleichterung(en) bei der
Aufstellung der Bilanz (Kap. 9.2), bei der
Aufstellung der GuV (Kap. 10.2), dem
Verzicht auf die Aufstellung eines Anhangs und bei der
Hinterlegungsbekanntmachung (Kap. 12.3)
darf (dürfen) nur unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden, dass die Kleinstkapitalgesellschaft etwaiges Deckungsvermögen von Pensionsverpflichtungen nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet (§ 253 Abs. 1 Satz 5 HGB). Die Bewertung erfolgt dann zu (fortgeführten) Anschaffungs- und Herstellungskosten. Es bleibt aber bei der Verrechnungspflicht; die Formulierung im Gesetz („soweit eine Verrechnung nach § 246 Abs. 2 Satz 2 vorgese...