Berücksichtigung von Gesellschafter-Darlehen
bei der Ermittlung eines Auflösungsverlustes - keine zwangsläufige
Insolvenzreife bei Überschuldung einer Gesellschaft
Leitsatz
1. Auch nach Aufhebung des
§ 32a GmbHG durch das MoMiG ist die Definition der "Krise der Gesellschaft"
aus § 32a Abs. 1 GmbHG a. F. weiterhin anzuwenden, um festzustellen,
ob ein Darlehen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst wurde.
2. Auch wenn die GmbH rechnerisch
überschuldet ist, liegt Insolvenzreife nicht vor, wenn die Fortführung
des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.
Überwiegend wahrscheinlich ist die Fortführung der Kapitalgesellschaft,
wenn nach pflichtgemäßer Einschätzung eines objektiven fachkundigen Dritten
das Unternehmen sanierungsfähig ist und für dessen Sanierung in Anspruch
genommene Maßnahmen objektiv geeignet sind, das Unternehmen in überschaubarer
Zeit zu sanieren. Liegen diese Voraussetzungen vor und kann auch
nicht die Kreditunwürdigkeit der GmbH festgestellt werden, so führt
dies dazu, dass das Gesellschafter-Darlehen nicht "in der Krise"
gegeben wurde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStZ 2017 S. 55 Nr. 3 DStZ 2017 S. 55 Nr. 3 EFG 2016 S. 2070 Nr. 24 GmbH-StB 2017 S. 126 Nr. 4 TAAAF-87118
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