Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft
8. Aufl. 2016
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G. Kraftfahrzeugsteuer
1754Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliegt das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der KraftSt. § 3 Nr. 7 KraftStG sieht für bestimmte Kraftfahrzeuge eine Ausnahme von der Besteuerung vor, wenn sie ausschließlich zu folgenden Zwecken verwendet werden:
in land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Betrieben,
zur Durchführung von Lohnarbeiten für lof Betriebe,
zur Beförderung für lof Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem lof Betrieb beginnen oder enden,
zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden.
Der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchstabe a und b KraftStG steht es nicht entgegen, dass der Stpfl. (Halter des Fahrzeugs) weder selbst einen lof Betrieb unterhält noch Lohnarbeiten für einen lof Betrieb selbst durchführt. Es genügt, wenn der Halter (z. B. ein Landmaschinenhändler) das Fahrzeug vermietet und der Mieter die begünstigen Tätigkeiten im lof Bereich ausübt. Entscheidend ist allein die tatsächliche Nutzung. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass das Fahrzeug z...