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NWB Nr. 48 vom Seite 3585

Einlagenrückgewähr aus EU-Gesellschaften

[i]Mössner in Mössner/Seeger, KStG-Kommentar, § 27 Rn. 261Gemäß § 27 Abs. 8 KStG können auch Körperschaften oder Personenvereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn sie Leistungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 EStG gewähren können, eine Einlagenrückgewähr erbringen. Die Regelung ermöglicht es im Inland ansässigen Anteilseignern, Auskehrungen aus Beteiligungen an im EU-Ausland ansässigen Kapitalgesellschaften, die inhaltlich „Einlagenrückgewähr“ darstellen, steuerfrei zu vereinnahmen (Streck/Binnewies, KStG § 27 Rn. 83). Nur bei – auf Antrag – erfolgter Feststellung nach § 27 Abs. 8 Satz 3 KStG der Einlagenrückgewähr ist eine steuerfreie Vereinnahmung möglich. Mit Datum vom hat das Bundeszentralamt [i]Grundlagen, „Steuerliches Einlagekonto nach § 27 KStGNWB EAAAF-82078 für Steuern einen Frage-Antworten-Katalog zum Antragsverfahren des § 27 Abs. 8 KStG online gestellt (www.bzst.de unter Startseite/Steuern National/Feststellung nach § 27 Abs. 8 KStG/Fragen und Antworten).