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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 3 K 142/16

Gesetze: EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 63 Abs. 1 Satz 1

Pflegekindergeld für Geschwister (sog. unbegleitete minderjährige Kontingentflüchtlinge)

Leitsatz

  1. Eine gerichtliche Entscheidung über Kindergeld kann längstens einen Zeitraum umfassen, der eine Regelung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung enthält.

  2. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG sind auch sog. Pflegekinder für Kindergeld berücksichtigungsfähig.

  3. Zwischen Geschwistern kann ein Pflegekindschaftsverhältnis bestehen, sofern die minderjährigen (Pflege-)Kinder sich in einem fremden Kulturkreis neu orientieren müssen, sich in einer persönlichen Ausnahmesituation befinden und zu den im Ausland - außerhalb ihres Herkunftslandes - lebenden leiblichen Eltern allenfalls unregelmäßigen telefonischen Kontakt haben.

  4. Das für ein Pflegekindschaftsverhältnis zu einem älteren Geschwisterteil erforderliche familienähnliche Band ist auch dann auf längere Dauer berechnet, wenn ungewiss ist, ob und wann es zu einer beabsichtigten Familienzusammenführung mit den leiblichen Eltern kommt.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 47/2016 S. 3507
VAAAF-86624

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