1. Grundsätzlich ist die Auslegung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines PKH-Verfahrens als erneuter Antrag auf Gewährung
von PKH möglich und sinnvoll.
2. Auch ein durch Beschluss rechtskräftig beendetes Verfahren kann wiederaufgenommen werden. Anstelle einer Nichtigkeitsklage
oder einer Restitutionsklage ist ein Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen.
3. Über den Antrag auf Wiederaufnahme eines mit Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung
zu entscheiden.
4. Die Wiederaufnahme eines abgewiesenen PKH-Antrages kann nicht erreicht werden, weil ein Wiederaufnahmeantrag voraussetzt,
dass die Entscheidung der materiellen Rechtskraft fähig ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): RAAAF-86621
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