VGA durch Pensionszusage an beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH: Erdienenszeitraum bei Möglichkeit eines
vorzeitigen Pensionsantritts, Ersetzung einer variablen Pensionszusage durch einen Festbetrag, Beratervertrag nach Pensionsantritt
Leitsatz
1. Hat der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer nach der ihm erteilten Pensionszusage ein Wahlrecht, die Pensionszahlungen
bereits vor Erreichen der vereinbarten Altersgrenze zu beziehen, so ist bei der Prüfung des Erdienbarkeitszeitraums auf den
frühestmöglichen Zeitpunkt abzustellen. Ist der Geschäftsführer bei Erteilung der Pensionszusage 51 Jahre alt und soll die
Pension grundsätzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres beginnen, kann er jedoch frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres
die Pension beanspruchen, so führt die Pensionszusage mangels Einhaltung des 10-jährigen Erdienenszeitraums auch dann zu einer
vGA, wenn für den Fall des vorzeitigen Pensionsantritts eine prozentuale Kürzung der Pension vorgesehen ist.
2. Wird eine variabel ausgestaltete Pensionszusage (13-faches monatliches Grundgehalt als Bemessungsgrundlage) durch eine
Pensionszusage eines Festbetrags ersetzt, wodurch die Pensionszusage von einer künftigen Gehaltsminderung abgekoppelt wird,
führt die geänderte Zusage zu einer vGA. Gleiches gilt, wenn eine Klausel zur Kürzung der Pension bei vorzeitigem Antritt
der Pension nachträglich gestrichen wird, um die finanzielle Position des Geschäftsführers für den konkret beabsichtigten
vorzeitigen Pensionsantritt zu verbessern.
3. Die parallele Zahlung von Gehalt und Pension an einen Gesellschafter-Geschäftsführer, der die Altersgrenze erreicht hat,
führt zu einer vGA. Gleiches gilt für einen Beratervertrag, in dessen rechtlichem Rahmen tatsächlich die bisherige Geschäftsführungstätigkeit
fortgesetzt wird, wenn die Zahlung der „Beratungshonorare” nicht auf die Pensionszahlungen angerechnet wird.
4. Ein Beratervertrag darf nicht dazu dienen, die Fortführung der bisherigen Geschäftsführungstätigkeit unter einem anderen
rechtlichen Gewand zu ermöglichen. Will die Kapitalgesellschaft ihren bisherigen Geschäftsführer nach dessen Ausscheiden als
Berater beschäftigen, so trägt sie für die Beschäftigung als Berater die Beweislast. Sie muss substantiiert Art und Umfang
der Beratungstätigkeit darlegen, so dass das Gericht überprüfen kann, ob die Tätigkeit als Berater lediglich eine Geschäftsführertätigkeit
verdeckt und ggf. auch sozialversicherungsrechtlich als scheinselbstständiges Beschäftigungsverhältnis gem. § 2 Abs. 1 Nr.
9 SGB VI zu beurteilen ist oder ob der Beratervertrag nur Vorwand für Unterhaltszahlungen ist, die die neuen Gesellschafter
als nahe stehende Personen des Beraters veranlassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2017 S. 3025 Nr. 51 DStR 2017 S. 8 Nr. 18 DStRE 2017 S. 794 Nr. 13 DStZ 2017 S. 55 Nr. 3 DStZ 2017 S. 55 Nr. 3 EFG 2016 S. 1916 Nr. 22 GmbH-StB 2017 S. 22 Nr. 1 KÖSDI 2017 S. 20394 Nr. 8 Ubg 2017 S. 416 Nr. 7 OAAAF-86097
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