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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6066/13 EFG 2016 S. 1896 Nr. 22

Gesetze: GewStG § 7 S. 2, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, BGB § 1942 Abs. 2, BGB § 1966, BGB § 2011, ZPO § 780 Abs. 2

Gewerbesteuerpflicht des Aufgabegewinns eines Bundeslands als Fiskalerben eines Mitunternehmers

§ 7 S. 2 GewStG verfassungskonform

Mitunternehmerstellung von Bundesländern als Fiskalerben

Leitsatz

1. Wird ein Bundesland Fiskalerbe eines Kommanditisten und tritt es in die Mitunternehmerstellung des Kommanditisten ein, so gehört ein Gewinn aus der Aufgabe der Beteiligung des Bundeslands nach § 7 S. 2 GewStG zum Gewerbeertrag der KG. § 7 S. 2 GewStG macht nur für natürliche Personen als Mitunternehmer eine Ausnahme und ordnet in allen übrigen Fällen eine Besteuerung der Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinne auch dann an, wenn offensichtlich kein Fall eines Missbrauchs vorliegt. Die Regelung ist auch nicht verfassungswidrig.

2. Ein Bundesland hat als Fiskalerbe eines Kommanditisten Mitunternehmerinitiative, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag den Kommanditisten u. a. Gewinnbezugsrechte, Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung sowie die Rechte zustehen, Bericht von der Geschäftsführung einzufordern, den Verwaltungsrat zu wählen, die auf sie entfallende Jahresergebnis zu erfragen und sich den Jahresabschluss übermitteln zu lassen. Dass diese Gesellschafterrechte im Erbfall bis zum Nachweis des Erbrechts und bis zur Erteilung einer Handelsregistervollmacht ruhen, schließt die Mitunternehmerinitiative nicht aus.

3. Ein Bundesland als Fiskalerbe eines Kommanditisten kann durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie stillen Reserven mit Ausnahme des Firmenwerts auch dann Mitunternehmerrisiko als Voraussetzung der Mitunternehmerstellung haben, wenn bei Eintritt der Fiskalerbschaft die Einlagen des Erblassers bereits durch Verluste aufgebraucht sind und wenn das Bundesland von Anfang an eine Haftungsfreistellung anstrebt und diese später auch erreicht. Die Mitunternehmerstellung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Fiskalerbe i. S. v. § 1964 Abs. 2 BGB die jeweilige Erbschaft nach § 1942 Abs. 2 BGB nicht ausschlagen kann, sondern auf die Rechte nach § 1966 BGB (Schutz vor einer Inanspruchnahme, solange des Nachlassgericht noch nicht festgestellt hat, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist), § 2011 BGB (keine Bestimmung einer Inventarfrist gegenüber dem Fiskus) und § 780 Abs. 2 ZPO (kein Erfordernis eines Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung) beschränkt ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 8 Nr. 13
DStRE 2017 S. 548 Nr. 9
EFG 2016 S. 1896 Nr. 22
Ubg 2017 S. 344 Nr. 6
EAAAF-86096

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