Arbeitshilfe Februar 2018

Anspruch auf eine von dem Lizenznehmer am Ende der Laufzeit zu leistende Schluss- oder Optionszahlung ist nach Fertigstellung und Ablieferung des Films zu aktivieren und ratierlich aufzulösen?

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Hat die Klägerin, eine Filmproduktionsgesellschaft, den Anspruch auf eine von dem Lizenznehmer am Ende der Laufzeit unter der Bedingung, dass der Lizenzvertrag nicht verlängert wird, zu leistende Schluss- oder Optionszahlung nach Fertigstellung und Ablieferung des Films zu aktivieren und ratierlich aufzulösen, oder ist die Erfassung erst im Zeitpunkt einer etwaigen Zahlung geboten?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB TAAAF-85255