Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer
2. Aufl. 2016
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IV. Formen der Berufsausübung
1. Allgemeines
Die Vorschrift des § 43a Abs. 1 WPO regelt, in welcher Form und in welchen Funktionen der Beruf des WP ausgeübt werden kann. Sie gehört zu den Kernvorschriften der WPO. Nach bisheriger Rechtslage musste ein WP seinen Beruf grundsätzlich in einer originären Berufsausübungsform des § 43a Abs. 1 a. F. WPO ausüben. Erfasst wurden im Wesentlichen nur die Kerntätigkeiten des WP. Da sich nach überwiegender Auffassung das Berufsbild des WP in den letzten Jahrzenten deutlich verändert hat, wurde der Katalog originärer Berufsausübung in § 43a Abs. 1 WPO durch das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) erheblich erweitert.
Dabei wurden die bisher nach § 43a Abs. 2 a. F. WPO „nur“ zulässigen Tätigkeiten nunmehr als originäre Tätigkeiten in Abs. 1 aufgenommen, die wegen ihrer besonderen Nähe zur Berufsausübung inzwischen auch wirtschaftsprüfertypisch sind. Das sind z. B. Tätigkeiten als Angestellter bei der WPK, bei der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht), bei der DPR (Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung) oder des DRSC (Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V.). WP, die eine Tätigkeit nach § 43a Abs. 1 Nr. 4 bis 10 WPO ausüben (z. B. als Angestellter bei der WPK), sind nun anders ...