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Unzutreffende Wertung einer Berichtigung gem. § 153 AO als Selbstanzeige
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB VAAAF-82525 In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Finanzämter eine schlichte Berichtigung gem. § 153 AO als Selbstanzeige gem. §§ 371, 378 Abs. 3 AO werten. Für den Steuerpflichtigen besteht dann der unzutreffende Makel, eine Steuerhinterziehung begangen zu haben. Auch kann ihm unter Umständen später vorgeworfen werden, keine vollständige Selbstanzeige abgegeben zu haben, wenn sich in der nächsten Betriebsprüfung weiterer Nacherklärungsbedarf herausstellt. Folgende Praxishinweise zeigen dem Berater, wie er die angespannte Lage seines Mandanten möglichst entschärfen kann.
Ausführlicher Beitrag s. .
Abgrenzung einer Berichtigungserklärung von einer Selbstanzeige
[i]Geuenich, NWB 34/2016 S. 2560Die Unterscheidung zwischen einer schlichten Berichtigungserklärung gem. § 153 AO und einer Selbstanzeige gem. §§ 371, 378 Abs. 3 AO erfolgt im subjektiven Tatbestand (Geuenich, NWB 34/2016 S. 2560; Heuel/Beyer, BBK 16/2015 S. 740). Hierauf weist auch das (BStBl 2016 I S. 490) zur Abgrenzung hin. Wenn der Betroffene seine ursprüngliche Erklärung vorsätzlich oder leichtfertig unzutreffend abgegeben oder unterlassen hatte, handelt es sich um eine Straftat oder Ordnungswid...