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LSG Sachsen Urteil v. - 5 RS 846/15

Gesetze: AAÜG § 1 Abs. 1; VO-AVItech § 1; 2. DB § 1 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

Die tatsächliche Beschäftigung eines Diplomingenieurs der Fachrichtung Informationstechnik als Abteilungsleiter für Ökonomie und Verwaltung stellt keine schwerpunktmäßige Tätigkeit im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich dar und berechtigt daher, mangels Erfüllung der sachlichen Voraussetzung, nicht zur fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben.

Fundstelle(n):
GAAAF-82796

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