BNotO § 92

Teil 3: Disziplinarverfahren; gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen

Abschnitt 1: Aufsicht

§ 92 Aufsichtsbehörden [1]

(1) Das Recht der Aufsicht steht zu

  1. dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks;

  2. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Oberlandesgerichtsbezirks;

  3. der Landesjustizverwaltung über sämtliche Notare und Notarassessoren des Landes.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, bestimmt die Landesjustizverwaltung die jeweiligen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden.

(3) 1Eine Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann auch vorsehen, dass das Recht der Aufsicht über die Notare und Notarassessoren dem Präsidenten eines Landgerichts für die Bezirke mehrerer Landgerichte zugewiesen wird. 2Eine Zuweisung nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die Zuständigkeiten nach § 13 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 1, § 51 Absatz 2 und § 51a Absatz 1 Satz 2.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAF-82600

1Anm. d. Red.: § 92 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .