Verrechnung vortragsfähiger Altverluste aus
Wertpapiergeschäften bis zum mit Einkünften aus
Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs.2 EStG n.F.
Leitsatz
Die zum gesondert festgestellten vortragsfähigen Verluste aus Wertpapiergeschäften i.S. des § 23 EStG a.F. sind
erst nach der Verrechnung der in den jeweiligen Kalenderjahren entstandenen Gewinne und Verluste gemäß §§ 20 Abs. 6 Satz 1,
43a Abs. 3 Satz 2 EStG n.F. nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG n.F. mit den in den Jahren 2009 bis 2012 erzielten
Gewinnen nach § 20 Abs. 2 EStG n.F. zu verrechnen.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist insoweit auch vor dem Hintergrund der Befristung der Übergangsregelung
des § 23 Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG n.F. bis zum Veranlagungszeitraum 2013 nicht ersichtlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1696 Nr. 20 WAAAF-82516
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