Keine Umsatzsteuerbefreiung und kein ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG in den Jahren 2004 bis 2009
für selbstständigen Theaterregisseur
1. Ein selbstständiger Theaterregisseur kann nicht als gleichartige Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst. a) S. 2 UStG in
der in den Jahren 2004 bis 2009 gültigen Fassung angesehen werden, da er nicht wie ein Schauspieler in irgendeiner Weise auf
einer Bühne vor einem Publikum ein Stück zur Aufführung bringt. Die Beurteilung, ob der Unternehmer eine Einrichtung betreibt,
die einer Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1 UStG a. F. gleichartig ist, obliegt den Finanzbehörden und Finanzgerichten
(Anschluss an ). Die mit Wirkung zum in § 4 Nr. 20 Buchst. a) UStG Satz 3 neu
eingefügte ausdrückliche Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze von Bühnenregisseuren wirkt nicht zurück.
2. Ein Anspruch auf Steuerbefreiung ergibt sich für Bühnenregisseure in den Jahren 2004 bis 2009 weder daraus, dass Leistungen
von Orchesterdirigenten in Verwaltungsanweisungen (z. B. S7238-2-VA4)
als unter bestimmten Bedingungen steuerfrei anerkannt wurden, noch aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. n) MwStSystRL bzw. Art. 13
Teil A Abs. 1 Buchst. n) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG. Durch den Ausschluss von Bühnenregisseuren aus dem Anwendungsbereich
der Steuerbefreiung liegt auch kein Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz vor (Anschluss an ).
4. Für die Frage, ob die Leistungen eines selbstständigen Theaterregisseurs nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG dem ermäßigten
Steuersatz unterliegen, kommt es darauf an, von welchen urheberrechtlichen Ansprüchen die Beteiligten in den Regieverträgen
ausgegangen sind. Sind die Beteiligten vom Entstehen eines Werks i. S. d. § 2 UrhG oder einer Bearbeitung i. S. d. § 3 UrhG
ausgegangen, handelt es sich um einheitliche Leistungen, bei denen sich der Regisseur zur Erstellung der Inszenierung, zur
Übertragung von Nutzungsrechten daran und zur Erfüllung weiterer Pflichten (insbesondere Anwesenheitspflichten und Terminvorgaben)
verpflichtet hat und die dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Nr. 7 Buchst. c UStG unterliegen. Im Übrigen (z. B. Vereinbarung
als Mitwirkender nach §§ 73 ff. UrhG) kommt der Regelsteuersatz zur Anwendung.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 8 Nr. 27 DStRE 2017 S. 1059 Nr. 17 KAAAF-82050
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