Instanzenzug:
Gründe
1Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Gehörsrüge ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (vgl. , BeckRS 2012, 10073). Unabhängig hiervon verletzt der Senatsbeschluss vom den Beklagten auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Schreiben des Beklagten vom am und damit nach Absendung der Beschlussausfertigungen zum Zwecke der Bekanntgabe beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.
2Der Beklagte kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Fundstelle(n):
PAAAF-81675