keine Einwendungen gegen den Haftungsbescheid bei Nichterhebung eines Widerspruchs im Insolvenzverfahren
Leitsatz
1. Die Bestellung eines vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters führt nicht dazu, dass die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis
auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht; diese verbleibt vielmehr beim Schuldner bzw. dessen Organen.
2. Eine Lohnsteueranmeldung erwächst mit ihrem Regelungsgehalt in materielle Bestandskraft, so dass sie in Bezug auf die einzubehaltende
Lohnsteuer Tatbestandswirkung entfaltet.
3. Die Regelungen des Besteuerungsverfahrens, zu denen auch § 164 AO gehört, werden durch die ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens
geltenden Regelungen der InsO überlagert. Insoweit besteht grundsätzlich Vorrang des Insolvenzrechts vor dem Steuerverfahrensrecht.
4. Der Geschäftsführer einer GmbH muss unanfechtbare Lohnsteueranmeldungen der GmbH gegen sich gelten lassen, wenn er nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH keinen Widerspruch gegen die (formell bestandskräftigen) Lohnsteuerfestsetzungen
wirksam erhoben hat.
5. Wirksam ist ein Widerspruch nur dann, wenn er im Prüfungstermin mündlich erhoben wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 10 Nr. 31 DStRE 2017 S. 1072 Nr. 17 EFG 2016 S. 1766 Nr. 21 GmbH-StB 2017 S. 25 Nr. 1 Ubg 2017 S. 611 Nr. 10 QAAAF-81546
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