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Preisabschläge bei Arzneimittellieferungen
Grundsätzlich müssen Pharmaunternehmen Krankenkassen einen Abschlag bzw. Rabatt von 7 % des Netto-Abgabepreises für das entsprechende Medikament gewähren. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den Vorschriften des SGB V. Fraglich ist, wie sich diese sozialrechtlichen Zwangsrabatte auf das umsatzsteuerliche Entgelt auswirken. Dabei ist prinzipiell zwischen den Rabatten gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen und den privaten Krankenversicherungen zu unterscheiden. Bei den Rabatten gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen lässt die Finanzverwaltung eine Entgeltminderung zu. Bei den Rabatten gegenüber den privaten Krankenversicherungen geht die Verwaltung jedoch nicht von einer Minderung der Bemessungsgrundlage aus. Der BFH hat diese Frage nunmehr dem EuGH zur Klärung vorgelegt.
A. Leitsatz
Dem EuGH wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist ein pharmazeutischer Unternehmer, der Arzneimittel liefert, auf Grundlage der Rechtsprechung des , Elida Gibbs, EU:C:1996:400, Slg. 1996 S. I-5339, Rn. 28, 31) und unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung zu ei...