ALG § 95a

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts

Dritter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten [1]

§ 95a Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und wegen Todes [2]

(1) 1Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht vorliegt; die Rente gilt ab 1. Januar 2001 als Rente wegen voller Erwerbsminderung. 2Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2001 gelten als Zeiten des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. 3Für diese Rente ist § 27a nicht anzuwenden.

(2) Verstirbt der Leistungsberechtigte nach Absatz 1 und entsteht innerhalb vom 24 Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten ein Anspruch auf Rente wegen Todes, ist ein Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nicht vorzunehmen.

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QAAAF-79648

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) mit Wirkung v. 1. 1. 2000.

2Anm. d. Red.: § 95a eingefügt gem. Gesetz v. 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827) mit Wirkung v. 1. 1. 2001.