ALG § 95

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts

Zweiter Unterabschnitt: Leistungen zur Teilhabe [1]

§ 95 Leistungen zur Teilhabe [2]

Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.

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QAAAF-79648

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1046) mit Wirkung v. 1. 7. 2001.

2Anm. d. Red.: § 95 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1046) mit Wirkung v. 1. 7. 2001.