ALG § 93a

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Sechster Unterabschnitt: Berechnung der Renten

§ 93a Abschlag vom Rentenwert [1]

(1) 1Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem wird der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nach § 23 Abs. 8 in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in Höhe des Prozentsatzes nach Anlage 3 berücksichtigt. 2Für Renten wegen Todes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf den auf den Todesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen ist.

(2) Bei Versicherten, die eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 nach Maßgabe von § 87b in Anspruch nehmen können, ist bei der Berechnung dieser Rente der Abschlag nach § 23 Abs. 8 unter Anwendung der in § 87b genannten Regelaltersgrenze zu ermitteln.

(3) 1Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung vor 2024 oder sind bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor 2024 verstorben, tritt bei der Berechnung der Abschläge bei diesen Renten nach § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 und bei der Berechnung der Verminderung der Abschläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 an die Stelle des 65. Lebensjahres die folgende Altersgrenze:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rentenbeginn/Todeszeitpunkt
maßgebende Altersgrenze
Jahr
Monat
Jahre
Monate
vor 2012
 
63
0
2012
 
 
 
 
Januar
63
1
 
Februar
63
2
 
März
63
3
 
April
63
4
 
Mai
63
5
 
Juni bis Dezember
63
6
2013
 
63
7
2014
 
63
8
2015
 
63
9
2016
 
63
10
2017
 
63
11
2018
 
64
0
2019
 
64
2
2020
 
64
4
2021
 
64
6
2022
 
64
8
2023
 
64
10.

2An die Stelle des 62. Lebensjahres tritt bei der Berechnung der Verminderung der Abschläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 in den in Satz 1 genannten Fällen jeweils die um 36 Kalendermonate geminderte Altersgrenze nach Satz 1. 3In den in Satz 1 genannten Fällen berechnen sich die Abschläge nach § 23 Abs. 8 Satz 4, wenn für insgesamt 35 Jahre Zeiten nach § 23 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAF-79648

1Anm. d. Red.: § 93a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2509) mit Wirkung v. .