ALG § 90

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Fünfter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für Renten

Dritter Titel: Wartezeiterfüllung

§ 90 Wartezeit [1]

(1) 1Beitragszeiten vor dem 1. Januar 1995 werden auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte nur angerechnet, wenn der Versicherte mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum geltenden Rechts, mit Ausnahme der Zeiten des Bezugs eines vorzeitigen Altersgeldes, einer Landabgaberente oder eines Hinterbliebenengeldes, längstens jedoch bis , anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt hat. 2Satz 1 gilt für die Erfüllung der Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht für Landwirte, die bis zum mindestens für 60 Kalendermonate Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben, wenn die Beitragspflicht bis zum endete; § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt.

(2) 1Beitragszeiten des verstorbenen Landwirts vor dem werden auf die Wartezeit für eine Witwen- oder Witwerrente nur angerechnet, wenn der Verstorbene mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zu seinem Tode, mit Ausnahme der Zeiten einer Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum geltenden Recht oder des Bezugs einer Landabgaberente, längstens jedoch bis , Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat. 2Satz 1 gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten.

(3) 1Ist ein beitragspflichtiger Landwirt vor dem verstorben und hat der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Unternehmers bereits für Zeiten vor dem Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse weitergezahlt, werden auf Antrag diese Beitragszeiten auch auf die Wartezeit bei einer Witwen- oder Witwerrente angerechnet. 2Bei einer Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbsminderung gilt dies nur für von dem überlebenden Ehegatten als Unternehmer gezahlte Beiträge und für Beiträge, die aufgrund einer Berechtigung zur Weiterentrichtung von Beiträgen gezahlt wurden, die vor dem erlangt worden ist. 3Bei einer Witwen- oder Witwerrente nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a und b gilt dies nur für Beiträge, die als Unternehmer innerhalb von 18 Monaten nach dem Tode des Landwirts gezahlt sind.

(4) Ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht unter den sonstigen Voraussetzungen des bis zum geltenden Rechts auch dann, wenn für weniger als fünf Jahre Beiträge gezahlt sind und

  1. der Verstorbene vor dem

    1. Landwirt im Saarland war und

    2. erwerbsunfähig nach dem bis zum geltenden Recht geworden war sowie

  2. für die Zeit, in der er nach dem Landwirt im Saarland war, Beiträge gezahlt sind.

(5) 1Beitragszeiten des verstorbenen Landwirts vor dem werden auf die Wartezeit für eine Waisenrente nur angerechnet, wenn der Verstorbene mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zu seinem Tode, mit Ausnahme der Zeiten einer Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum geltenden Recht oder des Bezugs einer Landabgaberente, längstens jedoch bis , Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat. 2Beiträge, die ein vorverstorbener Ehegatte als Landwirt gezahlt hat, werden angerechnet.

(6) Beiträge, die nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom Bund für Personen mit Anspruch auf eine Produktionsaufgaberente gezahlt worden sind, gelten als Beiträge im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 5.

(7) Beiträge, die vor dem für einen mitarbeitenden Familienangehörigen an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt worden sind und nach § 92 angerechnete Beiträge gelten nicht als Beiträge im Sinne der Absätze 1 bis 5.

(8) Bei Renten wegen Erwerbsminderung verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch um Zeiten bis zum , in denen die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 8 und 9 in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung erfüllt waren.

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QAAAF-79648

1Anm. d. Red.: § 90 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2651) mit Wirkung v. .