ALG § 71

Viertes Kapitel: Finanzierung

Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren

Dritter Unterabschnitt: Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen

§ 71 Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen

(1) Der Beitrag ist jeweils am Fünfzehnten eines Kalendermonats fällig.

(2) 1Beiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. 2Im übrigen gelten § 197 Abs. 2 bis 4 und § 198 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

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QAAAF-79648