ALG § 115

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts

Elfter Unterabschnitt: Finanzierung

§ 115 Beitragstragung

Personen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig sind, tragen ihre Beiträge selbst.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAF-79648