ALG § 104b

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts

Vierter Unterabschnitt: Rentenhöhe

§ 104b Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten [1]

Für Witwenrenten und Witwerrenten mit einem Rentenartfaktor vor mindestens 0,6 wird ein Zuschlag nach § 23 Abs. 5 Satz 3 nicht ermittelt; dies gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten.

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QAAAF-79648

1Anm. d. Red.: § 104b eingefügt gem. Gesetz v. 21. 3. 2001 (BGBl I S. 403) mit Wirkung v. 1. 1. 2002.