Pflegeaufwendungen für die eigene häusliche Pflege einer Steuerpflichtigen mit Pflegestufe II als außergewöhnliche Belastungen:
Steuerabzug auch bei Pflegeleistung durch nicht besonders qualifiziertes Pflegepersonal
Grundpflege voll, hauswirtschaftliche Versorgung dagegen nur für eine Stunde täglich absetzbar
Kürzung der außergewöhnlichen Belastungen um erhaltenes Pflegegeld
Leitsatz
1. Aufwendungen für die Pflege eines Steuerpflichtigen infolge einer Krankheit sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen
abziehbar. Beauftragt der Steuerpflichtige einen privaten Pflegedienst mit der Pflege in seinem eigenen Haushalt, setzt die
Abziehbarkeit von Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nicht voraus, dass die Pflegeleistungen von besonders
qualifizierten Pflegefachkräften erbracht werden (im Streitfall: Beauftragung eines polnischen Pflegedienstes mit der Pflege
einer Steuerpflichtigen mit Pflegestufe II in ihrem eigenen Haushalt).
2. Aufwendungen für die Grundpflege i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 SGB XI (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sind in
vollem Umfang als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dagegen ist bei Erwachsenen mit Pflegestufe II der Unterstützungsbedarf
im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung grundsätzlich auf das zeitliche Höchstmaß von maximal 60 Minuten pro Tag begrenzt,
so dass für die hauswirtschaftliche Versorgung nur die Aufwendungen für eine Stunde pro Tag als außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt werden können. Das gilt jedenfalls dann, wenn zudem auch ein Gutachten des medizinischen Dienstes einen Hilfebedarf
der Steuerpflichtigen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens für Leistungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung
in Höhe von 60 Minuten kalendertäglich bescheinigt hat.
3. Zu den dem Grunde nach abziehbaren Pflegeaufwendungen zählen neben Zahlungen an den Pflegedienst auch die vom Steuerpflichtigen
zu stellende kostenlose Unterkunft an das jeweilige Betreuungspersonal sowie die für das Betreuungspersonal geleistete Unfallversicherung,
abzüglich des erhaltenen Pflegegeldes (hier: gem. § 37 SGB XI).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1258 Nr. 15 KÖSDI 2016 S. 19949 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2016 S. 2553 VAAAF-79415
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