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BFH  - VIII R 8/16 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 20 Abs 6 S 1, EStG § 20 Abs 2, EStG § 23 Abs 3 S 9, EStG § 23 Abs 3 S 10, EStG § 32d Abs 4, EStG § 43a Abs 3 S 2

Rechtsfrage

Sind gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG n.F. in den Jahren 2009 bis 2012 erzielte Gewinne nach § 20 Abs. 2 EStG n.F. im Rahmen der Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG n.F. aus verfassungsrechtlichen Gründen vorrangig -unter Abänderung einer vorherigen Verrechnung i.S. des § 43a Abs. 3 Satz 2 EStG n.F.- mit zum festgestellten vortragsfähigen Altverlusten i.S. des § 23 EStG a.F. nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG n.F. zu verrechnen und erst im Anschluss daran verbleibende Gewinne nach § 20 Abs. 2 EStG n.F. mit Verlusten nach § 20 Abs. 2 EStG n.F.?

Antragsveranlagung; Spekulationsgeschäft; Verlustverrechnung; Verlustvortrag

Fundstelle(n):
QAAAF-78394

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