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Arbeitshilfe Juli 2016

Teilweise Verfassungwidrigkeit des § 32 a KStG?

Ist § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG i.d.F. des JStG 2007 vom i.V.m. § 34 Abs. 13c KStG i.d.F. vom insoweit mit dem GG vereinbar, als die rückwirkend eintretende Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG auch die Änderung einer bei dem Inkrafttreten des § 32a KStG am bereits festsetzungsverjährten Einkommensteuerfestsetzung gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, in offener Festsetzungsfrist ermöglicht?

Beim BVerfG ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().