Lehrbuch Umsatzsteuer
17. Aufl. 2016
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Kapitel 8: Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 4 UStG)
8.1 Allgemeines
8.1.1 Vorbemerkung
441Steuerbefreiungen sind nur dann anwendbar, wenn steuerbare Umsätze gegeben sind. Es wäre verfehlt, Steuerbefreiungen zu prüfen, wenn es schon an einer steuerbaren Leistung fehlt.
In den vorangegangenen Kapiteln wurden die Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerbarkeit behandelt. Steuerbarkeit bedeutet, dass Umsätze der „Umsatzsteuer unterliegen“ (§ 1 Abs. 1 UStG), d. h., dass das UStG anwendbar ist.
Wenn ein Umsatz steuerbar ist, bedeutet dies jedoch noch nicht, dass der Umsatz auch steuerpflichtig ist, d. h., dass USt anfällt; es könnte nämlich sein, dass eine Steuerbefreiung eingreift.
Umsätze sind dann steuerpflichtig, wenn sie steuerbar und nicht steuerbefreit sind.
Daraus ergibt sich folgendes Prüfungsschema:
8.1.2 Überblick über die Befreiungen
442Ob ein Umsatz steuerbefreit ist, ergibt sich für Lieferungen, sonstige Leistungen und gleichgestellte Leistungen aus den Befreiungsvorschriften des § 4 UStG, aus § 25 Abs. 2 UStG und § 26 Abs. 5 UStG. Steuerbefreiungen beim innergemeinschaftlichen Erwerb regelt § 4b UStG; Befreiungen von der Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr aus Ländern, die nicht zur EU gehören, ergeben sich aus § 5 UStG.