Lehrbuch Umsatzsteuer
17. Aufl. 2016
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Kapitel 6: Unternehmer – Unternehmen
6.1 Allgemeines, Bedeutung und Begriff
6.1.1 Allgemeines
301Dem Aufbau des Gesetzes folgend, wäre die unentgeltliche Wertabgabe als weiterer Steuertatbestand im Anschluss an die Erläuterungen zu Lieferung und sonstiger Leistung zu behandeln. Da aber die Kenntnis der Begriffe Unternehmer, Unternehmen zum Verständnis der unentgeltlichen Wertabgabe von entscheidender Bedeutung ist, sollen zunächst diese Begriffe näher erläutert werden.
Das Umsatzsteuergesetz will alle Leistungen im wirtschaftlichen Sinne erfassen und besteuert daher grundsätzlich alle Tätigkeiten, die eine Teilnahme am wirtschaftlichen Güter- und Leistungsaustausch darstellen. Um sicherzustellen, dass der Steueranspruch auch verwirklicht werden kann, bedient es sich dazu der Personen, die diese Tätigkeiten in der Regel ausüben, der Unternehmer.
6.1.2 Bedeutung
302Der Unternehmer ist Steuersubjekt, d. h. er ist der Träger von Rechten und Pflichten im Umsatzsteuerrecht (Steuerpflichtiger, § 33 AO). In der Regel kann nur er
steuerbare Umsätze gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausführen,
auf die Steuerbefreiung gem. § 9 UStG verzichten,
Vorsteuer gem. § 15 UStG abziehen, und
nur er ist Steuerschuldner gem. § 13a UStG (beachte aber § 14c Abs. 2 UStG [unberechtigter Steuerausweis], § 21 Abs. 4 UStG [Einfuhrumsatzs...