Aktivierungspflicht für Aufwendungen eines Reisebüros unter dem Gesichtspunkt schwebende Geschäfte oder unfertige Leistungen?
Leitsatz
Bei einem Handelsvertreter, der von Veranstaltern zu erbringende Reiseleistungen an Kunden des Reisebüros vermittelt und
dafür eine Provision erhält, entsteht zivilrechtlich der Provisionsanspruch aufschiebend bedingt mit dem Abschluss des Vertrages
zwischen dem Unternehmen und dem Dritten.
Die aufschiebende Bedingung entfällt in dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer das Geschäft ausführt.
Die Aufwendungen eines Reisebüros, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit am Stichtag noch nicht realisierten Provisionserlösen
stehen, sind weder unter dem Gesichtspunkt „schwebende Geschäfte” noch unter dem Gesichtspunkt „unfertige Leistungen” zu aktivieren.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 19/2016 S. 921 DStR 2017 S. 6 Nr. 10 DStRE 2017 S. 705 Nr. 12 DStZ 2016 S. 597 Nr. 16 EFG 2016 S. 1158 Nr. 14 GStB 2016 S. 359 Nr. 10 KÖSDI 2016 S. 19909 Nr. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 20/2016 S. 793 VAAAF-77873
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