BGH Beschluss v. - 3 StR 1/16

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen mehrerer Straftaten und einer Ordnungswidrigkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie einer Geldbuße von 5.000 € verurteilt und den Verfall von Wertersatz in das Vermögen der von ihm geführten GmbH angeordnet. Von einer Überbürdung der notwendigen Auslagen des nebenbeteiligten Insolvenzverwalters der GmbH auf den Angeklagten hat es abgesehen.

2Gegen die Anordnung des Verfalls und die Entscheidung zu den die Nebenbeteiligung betreffenden notwendigen Auslagen hat der Nebenbeteiligte Rechtsmittel eingelegt. Nachdem dieser die Revision gegen die Verfallsanordnung zwischenzeitlich zurückgenommen hat, fehlt dem Senat als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von dem Nebenbeteiligten weiter betriebene sofortige Beschwerde, mit der er sich gegen die unterbliebene Auferlegung seiner Auslagen auf den Angeklagten wendet (vgl. , NStZ-RR 2009, 253). Die Sache ist deshalb an das zuständige Oberlandesgericht Jena abzugeben.

Fundstelle(n):
QAAAF-77545